Macht ein falsch geschriebener Nachname in einer Mietkündigung die Kündigung nichtig?

2 Antworten

Es reicht doch aus, daß der Empfänger eindeutig zu identifizieren ist. Im übrigen hat er das doch schon durch die Eingangsbestätigung selber eingeräumt. Also keine Sorge.

Nein, die Formvorschrift liegt darin, dass die Kündigung schriftlich erfolgt. Wenn der Adressat der Kündigung eindeutig bestimmt ist (ist er schließlich auch durch seine Empfangsbestätigung), ist die Kündigung wirksam.