Miete einmalig zu spät gezahlt, jetzt Bearbeitungsgebühren vom Anwalt?!

6 Antworten

Eine einfache Zahlungserinnerung muß der Vermieter ohne anwaltliche Hilfe hinbekommen. Da gibt es keinen Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten. Allerdings hoffe ich doch, dass Du uns hier die ganze Wahrheit gesagt hast: Wenn ein Mieter in der Vergangenheit auffällig geworden ist, z.B. schon des öfteren Mietaußenstände hatte und diese erst nach Mahnung durch einen Anwalt beglichen hat oder es sogar auf ein Gerichtsverfahren hat ankommen lassen, dann braucht der Vermieter nicht zu warten. Er könnte bei nochmaligem Zahlungsverzug sicher annehmnen, dass auch diesmal keine freiwillige Zahlung erfolgt und gleich den Anwalt beauftragen.

Sehe ich auch so. Auch der Vermieter hat eine Schadensminderungspflicht.

Wäre das nicht so, könnten der Vermieter und der Anwalt großartige Geschäfte machen. Sie müssen sich nur einig sein.

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@EnnoBecker

Da gibt es im übigen ein interessantes Detailproblem: Wenn sich ein Anwalt in eigener Sache vertritt, kann er in einem Prozeß dem Gegner die üblichen Gebühren berechnen. Was ist, wenn der Vermieter Anwalt von Beruf ist? Dürfte er in Fällen wie dem vorliegenden immer eine Honorarrechnung mit übersenden? Er kann wohl schlecht seine Frau vorschicken um Anwaltsbeauftragung (seiner eigenen Person) zu vermeiden.

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@Privatier59

Im Steuerrecht ist das geklärt.

Da hat vor ein paar Jahren mal in München das Finanzamt für einen Dönerbudenbesitzer 2 Mio Euro Umsatzsteuer festgesetzt. Irgendein Zahlendreher oder was weiß ich.

Der hat dann seinen Steuerberater mit dem Einlegen eines Einspruchs beauftragt - ein Spaziergang.

Das FA musste einlenken und der Steuerberater hat nach Gegenstandswert abgerechnet. Der Dönerbudenbesitzer hat das FA dann erfolgreich zur Zahlung der sechsstelligen Steuerberaterrechnung verklagt.

Hachja..... Glückspilze gibt es.

In einem gleichartigen Fall in Berlin hat das Zivilgericht die Klage abgewiesen. Solche einfache Fälle seien auch ohne Steuerberater mit einem Anruf beim FA aus der Welt zu schaffen gewesen. Das ist seitdem ständige Rechtsprechung.

Schade.

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@EnnoBecker

Die Sache in München war eine Wurstbudenbesitzerin.

Die Rechtsanwälte die die Sache dann übernommen hatten wollten den Ersatz von 600.000 Euro Steuerberaterkosten.

Da in diesem Fall die Finanzbehörde bereits auf den Anruf der Stpfl. reagiert hatte, der Bescheid aber erst nach Fälligkeit bekannt wurden, entscheid die Richterin, dass zur Bemessung der Kosten nicht die 2,1 Mrd. Umsatzsteuer herangezogen werden müssen, sondern die Säumniszuschläge.

Letztlich musste der Freistaat Bayern irgendwas um die 15.000 Euro ersetzen.

Die Richterin hat gesagt, grundsätzlich ist dem Stpfl. ein Anruf zuzumuten. Wenn dann aber bis zum Ende der Fälligkeit noch kein Änderungsbescheid da ist, dann darf die Stpfl. Angst bekommen und Hilfe beim Steuerberater suchen, bevor ein Unglück passiert.

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Warum sollte es nicht rechtens sein ? Der Vermieter kann doch nichts dafür, dass du nicht rechtzeitig gezahlt hast. Da in diesem Falle nun mal halt schon der Anwalt bestellt war und er die kosten nicht übernehmen will, wirst du Sie wohl zahlen müssen. Ist aber vom Vermieter auch nicht gerade die feine Art.

Einzige Voraussetzung, als Gläubiger Anwaltskosten als Verzugsschaden ersetzt zu bekommen, ist IMHO, dass die anwaltliche Mahnung nach Eintritt des Verzuges geschickt wurde.

Da die Miete am 3.Werktag fällig war, befandest du dich n. § 286 (2) BGB in Verzug. Weitere Fristen oder Eskalationsstufen sind bei Dauerschuldverhältnissen gesetztlich nicht vorgesehen.

Deshalb musst Du IMHO auch die Kosten tragen, wenn sich Dein Vermieter dazu entschliesst, die ausstehende Zahlung über seinen Anwalt anzumahnen.

Der Rechtsauffassung, wonach hier eine Schadensminderungspflicht des VM bestünde oder er gar an anwaltliche Vertretung faktisch gehindert werden kann, vermag ich mich nicht anzuschliessen. Zumal es keinen alternativen Wege gibt, Titel und Pfändung der Mietschulden durchzusetzen - wovon dein VM ja durchaus ausgehen durfte?

Im Übrigen würde ich den Anwalt nicht herausfordern. Der könnte seinem Mandanten (im eigenen Kosteninteresse) durchaus empfehlen, eine qualifizierte Abmahnung mit Kündigungsandrohung zu verfassen - und die müsstest du dann bezahlen :-O

Da würde ich doch meine eigene Unzulänglichkeit einsehen wollen und gleich einen Dauerauftrag einrichten :-)

G imager761

Eine kurzfristige Verzögerung der Mietzahlung, noch dazu einmalig, kann der Vermieter selber rügen bzw. mahnen. Dioe Hilfe eines Anwaltes ist dafür nicht erforderlich.

Seit wann entscheidet der Schuldner, welche Massnahmen der Gläubiger für zielführend und angemessen hält, seine Forderung durchzusetzen?

Er hätte die Forderung nach Verzug ebenso über Inkasso oder Mahnbescheidverfahren beitreiben können und dann wäre die Diskussion über Kosten so nicht mehr zu führen :-)

Allerdings stimme ich in einem Punkt zu: "Gäbe es kein Anwälte, bräuchte man keine."

G imager761

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Folgendes habe ich hier gefunden: http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/h1/honorar.htm

Sofern der Schuldner mit einer Leistung in Verzug ist, muss der Anspruchsgegner im deutschen Recht die Kosten eines Beauftragten Anwaltes in aller Regel übernehmen, es gibt aber wichtige Ausnahmen:

Die Erstattung der Anwaltskosten kann nur verlangt werden, wenn es sich dabei um einen Verzugsschaden handelte, den der Gegner gemäß § 286 Abs. 1 BGB verpflichtet wäre, zu ersetzen. Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch Anwaltskosten als Verzugsschaden nur erstattungsfähig, soweit die Beauftragung eines Rechtsanwalts und die dadurch verursachten Kosten zur Durchsetzung der Rechte des Gläubigers notwendig waren. Das ist dann zu verneinen, wenn der Vermieter z.B. das Kündigungsschreiben ohne weiteres selbst fertigen kann. AG Regensburg Urteil vom 1. Dezember 1989, Az: 4 C 651/89 Quelle: WuM 1990, 149-150

Demnach ist das Fertigen einer einfachen Mahnung wohl auch Sache des Vermieters und ohne Beauftragung eines Anwalts durchaus möglich.

Es sei dahingestellt, ob Dir das tatsächlich hilft. Nichtdestotrotz ist auch der Vermieter an eine Schadensminderungspflicht gebunden.