Messgerät am Heizkörper wer zahlt den Tausch?

3 Antworten

Der Vermieter wird die Geräte austauschen lassen und will die Kosten wir bezahlen. Ist das richtig, dass wir dafür aufkommen müssen?

Ja. § 2 Nr. 4a BetrKV bestimmt: "... die Kosten [...] einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung [...] einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung" sind als Betriebskosten umlagefähig.

aber nur wenn: „Neben der Miete trägt der Mieter die Nebenkosten nach §2 Betriebskostenverordnung.“ im Vertrag steht

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@kissferi

Nein, hier sind auch andere Formlierungen denkbar. Leider erfahren wir hier nicht, ob Betriebskosten(voraus)zahlung, Pauschalmiete, Untervermietung, Zeifamlienhaus, möblierter Wohnraum usw. zutrifft.

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Ehrlich gesagt sie Kosten nicht so viel ich würde sie bevor ich streite auf eigene Kosten austauschen lassen. (vorerst).

Ehrlich gesagt: würden Sie für knappe 6 Wochen normal Heizen über 1800.-€ zahlen? Glaube ich nicht---oder Sie müssten sehr reich sein, aber dann würden Sie Ihr Eigentum bewohnen. Die Ablesefirma war "techem", die in 4 Wochen nicht in der Lage sind die ungeeichte Zähler aus zu tauschen. Schon seltsam (für mich)

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Dabei hat sich herausgestellt dass diese 12 Jahre alt sind wodurch die nicht mehr als geeicht gelten. 

Und der Vermieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messgeräte um korrekt ausgelesen werden zu können, geeicht sind . Also - seine Kosten.

Bei einem solchen Vermieter .... kann ich nur zur Mitgliedschaft in einem Mieterbund raten.

Und der Vermieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messgeräte um korrekt ausgelesen werden zu können, geeicht sind . Also - seine Kosten.

Falsch. "...die Kosten der (...) Ausstattung zur Verbrauchserfassung" fällt dem M als umlagefähige Betriebskostenart an "einschließlich der Kosten der Eichung". Da solle er eigentlich froh sein, die Eichkosten, i. d. R. den kostengünstigeren Austausch der Geräte, in der letzten 12 Jahre nicht bezahlt haben zu müssen.

Er darf die Messung nicht mehr geeichter Messgeräte anzweifeln und der VM trüge dann die Beweislast, dass die ermittelten und berechneten Werte damit dennoch im Rahmen der Gerätetoleranz lagen.

Oder darf hilfsweise nach Wohnfläche abrechnen und der M die so ermittelte Rechnungsposition n. § 12 HeizkostVO um 15 % kürzen.

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@imager761

Zuerst wir sind seit dem 1. Dezember 2019 Mieter--der erste Vermerk ist also falsch.

Weiter kann ich mir NICHT vorstellen, dass wir falsche Messungen/Rechnungen zu zahlen haben. Der VM muss dafür sorgen, dass die Messgeräte richtig funktionieren  „Neben der Miete trägt der Mieter die Nebenkosten nach §2 Betriebskostenverordnung.“ steht in unserem Mietvertrag nicht.

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@kissferi
  1. Wenn der VM nachweist, dass die alten Zähler innerhalb der Toleranz noch korrekt ermitteln, zahlt ihr auch den damit angezeigten Verbrauch seit 01.12.2019. Andernfalls nach Wohnfläche geschätzt abzgl. 15 % gem § 12 HeizkostenV
  2. Eure Vormieter werden nach Beendigung ihres Mietverhältnisses garantiert nicht eure neuen Messgeräte bezahlen, da es dafür einer Rechtsgrundlage mangelt.
  3. Eurer VM zahlt sie auch nicht, da dies umlagefähige Betriebskostenart ist, die ihr mietvertraglich zu tragen ausddrücklich vereinbart habt
  4. Also zahlt ihr die Eichung oder neue geeichte Geräte, je nachdem, was für euch günstiger ist, n. Maßg. d. § 2 Nr. 4a BetrKV: https://dejure.org/gesetze/BetrKV/2.html
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