Melden Banken die Kontostände am Todestag eines Kontoinhabers an Nachlassgericht?

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Die Meldung erfolgt an die Finanzbehörden, nicht ans Nachlaßgericht. Das muß man, wenn man z.B. den Erbschein beantragt, selber über den Wert des Nachlasses informieren. Und ganz nebenbei gesagt besteht wohl kaum irgendein Nachlaß nur aus Bankguthaben. Selbst wenn eine solche Meldung erfolgen sollte, wäre sie also unvollständig.

Warum muss dann nochmals eine Nachlassaufstellung erfolgen, da muss man ja die Beträge erneut melden!

Die Angaben dienen der Gebührenberechnung (Testamentseröffnung, Erbschein,...)

Müssen die Banken die Kontostände beim Tod eines Kontoinhabers ans Nachlassgericht melden?

Nein, aber eine Aufstellung gem. § 32 ErbStG i. V. m. § 5 ErbStDV an das Fianzamt - einschl. vorhandener Bankschliessfächer.

G imager761