meine mutter ist verstorben und war bürge von mein bruder muss ich jetzt die schulden zahlen?

4 Antworten

So wie es in der Frage und Deinem Kommentar zu den bisherigen Antworten steht, war die Bürgschaft vermutlich schon vor dem Todesfall angefordert.

Die 6.000,- Sind aus der Erbschaft von 15.000,- zu zahlen.

Wenn Ihr zu sechst seid, bekäme ja jeder 2.500,- von den 15.000,-.

Damit sind die 2.500,- für den Bruder schon mal weg.

die übrigen 9.000,- sind dann unter den anderen 5 aufzuteilen, 1.800,- für jeden. Damit schuldet dann der Bruder noch jedem der Miterben 700,- Euro.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Ihr erbt hier keine Schulden, sondern die Verpflichtung, zu zahlen wenn der eigentliche Schuldner nicht mehr zahlt.

Wenn die Bank jetzt von euch Geld verlangt, dann zahlt eben der Schuldner (Bruder?) nicht mehr zurück und die Zahlungsverpflichtung aus der Bürgschaft wird wirksam.

Diese Verpflichtung aus der Bürgschaft hat aber keine Einzelperson, sondern "die Erbengemeinschaft", also alle Erben zusammen. Unabhängig davon hat natürlich der Schuldner-Bruder als Einzelperson weiterhin die Verpflichtung gegenüber der Bank, den Kredit als Schuldner zurückzuzahlen.

Wenn jetzt die Erbengemeinschaft hier für ihn zahlt, dann hat sie gegenüber dem Schuldner-Bruder den Anspruch, dass er diesen Betrag der Erbengemeinschaft zurückgibt. Er muss das Geld praktisch wieder in die zu verteilende Erbmasse einzahlen.

Und dann müsst ihr eben rechnen, wieviel die restlichen Erben dem Schuldner-Bruder von seinem Erbteil ggfs. als Ausgleich abziehen müssen.

Hatte der Erblasser eine Bürgschaft übernommen, so erlischt diese Bürgschaft nicht mit dem Tod des Erblassers. Die Bürgschaftsverpflichtung geht vielmehr, wie alle anderen – positiven wie negativen – Vermögenswerte auch, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über, § 1922 BGB.

Hier käme bei einer auf unbestimmte Zeit laufenden Bürgschaftsverpflichtung regelmäßig nur eine ordentliche Kündigung der Bürgschaft in Betracht. Eine Erbausschlagung brächte ihm insoweit nichts :-)

Hierbei wäre eine Kündigungsfrist einzuhalten, um dem Gläubiger die Möglichkeit zu geben, sich auf die geänderten Umstände einzustellen, etwa innerhalb einer regelmäßig dreimonatigen Kündigungsfrist die Forderung fällig zu stellen oder Vorausetzungen einer Inanspruchnahme zu schaffen.

Ob hier die Voraussetzungen für eine – sofortige – Kündigung der Bürgschaft aus wichtigen Grund i. S. d. § 314 BGB vorliegen, käme auf eine Enzelfallprüfung an: Eine fristlose Kündigung ist für den Erben danach dann möglich, wenn ihm die weitere Übernahme der Bürgschaftsverpflichtung „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.“

Das wäre etwa dann der Fall, wenn es nur einen mittellosen Einzelerben gäbe, der Sozialhilfe oder Grundsicherung bezöge, kein verwertbares Vermögen besäße auf einen nicht hinreichend werthaltigen Nachlass verweisen könnte.

G imager761

Der Erbe tritt in die Stellung des Erblassers ein und erbt auch dessen Schulden.

Wenn der Bruder Miterbe ist, ist der Ausgleich doch ganz einfach. Man zieht die Auslagen von dessen Erbanteil ab.

Rstlos30 
Fragesteller
 24.10.2018, 21:48

Und wie ist es da mit den haus das als Sicherheit war aber vor den Tod von Betreuer verkauft wurde ? Es sind 6 erben 15000€ ist das Erbe und der hat 6000€ Schulden wo wir garnichtd davon wussten ,können wir das geld von ihn verlangen

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