Meine Mutter ist ins Altenheim gekommen, sie hat für Ihre Enkel seit der Geburt 25€ monatlich auf einen Sparvertrag gespart. Muss das Geld zurückgezahlt werden?

3 Antworten

Auf wen läuft denn der Sparvertrag? Wenn die Oma Inhaberin des Sparvertrags ist stellt sich die Frage der Rückgabe nicht. Dann ist das nach wie vor ihr Geld, unabhängig vom beabsichtigten Zweck des Sparvorgangs.

Wenn die Enkel Inhaber des Sparvertrags sind gilt grundsätzlich die 10-Jahresfrist. Aber da stellt sich die Frage der Rückzahlung erst dann und nur dann, wenn die Oma die Heimkosten nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann.

Die Verträge laufen auf den Namen der Enkel. Die Oma ist ins Heim gekommen und wir haben einen Antrag auf Pflegewohngeld gestellt.

Die Oma wollte für die Ausbildung sparen, seit der Geburt, einmal 14 und einmal 10 Jahre.

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@Wolfgang1969

Die Leistungen der Pflegeversicherung sind Versicherungsleistungen und keine Sozialleistungen. Solange das Sozialamt nicht zuschießen muß wird es keine Rückforderung von Schenkungen geben.

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@Privatier59

Es handelt sich um Pflegewohngeld, nicht um Pflegegeld, das Pflegewohngeld muß ich beim Sozialamt beantragen.

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@Wolfgang1969

Dann ist das etwas irreführend ausgedrückt worden.

Aber was soll's. Das Sozialamt muß erst einmal entsprechende Ansprüche stellen.

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Warum sollen die Enkel für Deine Mutter aufkommen. Du (und deine Geschwister) bist an der Reihe, wenn Pflegegeld und Omas Vermögen nicht ausreichen.

Ich dachte, da es sich um eine Schenkung handelt, müssen sie es zurückgeben. Ihre Oma hat es ja für die Ausbildung bzw. Studium gespart.

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Nein, muss es nicht. Ich habe ein Urteil dazu gefunden, welches ziemlich genau passen dürfte:

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Enkelin von ihrem Großvater seit 1998 monatlich 100,- € bzw. seit 2002 monatlich 51,- € erhalten. Der Großvater wurde später pflegebedürftig und konnte seine Versorgung nur noch teilweise aus eigenen Mitteln tragen. Den ungedeckten Differenzbetrag der Pflegeheimkosten übernahm der Sozialhilfeträger. Dieser wandte sich an die Enkelin und forderte das Geschenkte in Höhe der Pflegeaufwendungen zurück, ...
...... Die Beklagte legte gegen dieses Urteil erfolgreich Berufung beim LG ein. Nach Auffassung der zweiten Instanz entsprechen Anstandsschenkungen einer gewissen moralischen Verpflichtung. Würde der Schenker diese nicht leisten, würde dies in den sozialen Kreisen des Schenkers einem Verlust der Achtung und des Ansehens gleichkommen. Darüber hinaus bewegte sich der Taschengeldbetrag in einem üblichen Rahmen und es war der Beklagten freigestellt, darüber zu verfügen. Lediglich, weil sie es nicht ausgegeben, sondern über 16 Jahre gespart hatte, kann man nicht davon ausgehen, dass es sich um einen Sparvertrag gehandelt habe. Der Großvater habe mit seiner Taschengeldzahlung einen Beitrag zur Generationengerechtigkeit geleistet und dafür auf Konsum verzichtet. Davon abgesehen, dass der Anspruch auf Herausgabe einer Schenkung nach § 529 BGB nur innerhalb von 10 Jahren geltend gemacht werden kann, sahen die Richter hier keinen Vorrang des Prinzips der Subsidiarität der Sozialhilfe.
https://www.biva.de/schenkungsrueckforderung-und-schuldbeitritt/

Ich würde unter Berücksichtigung dieser klaren Entscheidung den Betrag im Fragebogen nicht erwähnen, um gar nicht erst einen übereifrigen Sachbearbeiter auf Rückforderungsideen zu bringen. Sollten dazu Rückfragen kommen, könnt ihr Euch auf immer auf das Urteil beziehen.