Mein Vater hat ein eingetragenes Nutz-und Niessbrauchrecht.jetzt ist das Haus, durch massive Hochwasserschäden, für ihn und seine Mieter unbewohnbar?

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Zitat:

"Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Berechtigten (§ 1061 S. 1 BGB) oder bei Erlöschen der juristischen Person, für die er bestellt wurde (§ 1061 S. 2 BGB). Ferner erlischt der Nießbrauch mit dem Eintritt einer auflösenden Bedingung oder einer Befristung und beim vollständigen Untergang der nießbrauchsbelasteten Sache. Durch die Zerstörung eines Gebäudes geht allerdings der Grundstücksnießbrauch nicht unter, er erstreckt sich vielmehr ohne weiteres auf das wiederaufgebaute Gebäude, und zwar selbst dann, wenn der Eigentümer den Wiederaufbau aus eigenen Mitteln betrieben hat. Weitere Erlöschenstatbestände sind unter anderem der Verzicht auf den Nießbrauch, die Enteignung und bei beweglichen Sachen die Vereinigung von Nießbrauch und Eigentum in derselben Person, sofern der Eigentümer keinr echtliches Interesse am Fortbestand hat (§ 1063 BGB). Letzteres gilt nicht für den Nießbrauch an Immobilien."