Mehrfachbeschäftigung oder nicht?

2 Antworten

Das ist ja gerade die Besonderheit des Minijobs. Beim Minijob entrichtet der Arbeitgeber alle Abgaben pauschal mit 30,99 %.

Es ist also alles OK.

Übrigens, dass dem Studenten nur der Rentenversicherungsbeitrag abgezogen wird ist kein Privileg.

In den anderen Bereichen ist er entweder über die Studenten KV selbst versichert, oder in der Arbeitslosenversicherung nicht anspruchsberechtigt.

Hallo,

die Sonderregelung für Werkstudenten bedeutet, dass für den Werkstudentenjob weder Kranken- noch Pflege- noch Arbeitslosenversicherung zu zahlen ist.

Wenn der Minijob nur in den Semesterferien ausgeübt wird, ergibt sich bei den Beiträgen keine Änderung. 

Wenn der Minijob auch danach ausgeübt wird, ist es wichtig, dass die Arbeitszeit beider Jobs zusammen 20 Stunden pro Woche nicht übersteigt.

Korrekt wäre es, wenn der Arbeitgeber auf das Ankreuzen bei "Mehrfachbeschäftigung" hingewiesen würde. Unter den o.g. Bedingungen führt es aber zu keinerlei Veränderungen.

Bei den genauen arbeitsrechtlichen Regelungen und einer evtl. Verpflichtung, auf einen Zweitjob hinzuweisen, kenne ich mich nicht aus. Durch das Kreuzchen auf der Meldung ist dann auch nachgewiesen, dass beide Arbeitgeber voneinander Bescheid wussten (wenn man es nicht auf andere Art beweisen kann).

Gruß

RHW