Mehrere Entnahmen aus Landwirtschaftlichem Betriebsvermögen nach § 13 Abs. 5 EStG möglich?

2 Antworten

Einfache Frage, hast Du schon Kinder?

Es ist eine Entnahme für eigene Wohnzwecke und eine Entnahme für eine Altenteilerwohnung

Wenn Du als erst eine Familienwohnung baust und dann eine altenteiler Wohnung, dann geht es.

http://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/frotschergeurts-estg-13-einkuenfte-aus-land-und-fors-64-objektbegrenzung_idesk_PI10413_HI4059281.html

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

Nein habe noch keine Kinder.

Aber danke für den Link: RZ 357 scheint meine Frage dann zu beantworten - leider nicht mit dem von mir erhofften Ergebnis. Dann spar ich jetzt wohl die Steuer muss aber dann wenn ich "größer" baue die Entnahme wohl versteuern, außer ich warte so lange bis ich mich aufs "Altenteil" zurückziehe... Stimmt oder?

Rz. 357 "Die Steuerbefreiung ist von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn die Tatbestandsmerkmale des § 13 Abs. 5 EStG erfüllt sind. Eines Antrags bedarf es nicht. Es besteht auch kein Wahlrecht, das es dem Land- und Forstwirt ermöglicht, auf die Steuerfreiheit des Entnahmegewinns zu verzichten, um von der Steuerbegünstigung erst später für ein weiteres Bauvorhaben Gebrauch machen zu können, weil sich dort die Steuerbegünstigung eventuell günstiger auswirken würde. Vielmehr ist mit der ersten Bebauung Objektverbrauch eingetreten."

Es wäre besser gewesen, nur als technischer Hinweis, wenn Du bei meiner Antwort auf "Antwort kommentieren" geklickt hättest. Dann wäre ich informiert worden.

Was wäre denn mit folgender Zwschenlösung:

Keine Wohnung für den Hofeigentümer bauen, sondern die erste Sache im LuF Vermögen lassen udn Unterkunft für Erntehelfer bauen. Dann in einigen Jahren, entnehmen und Die Wohnung für den Eigentümer bauen.

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