Mahnbescheid zu einer Rechnung erhalten, ist diese überhaupt fällig wenn Mangel nicht behoben?

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Es gibt zwei Fälle zu betrachten:

  • Du hast ein Festpreisprojekt mit Zahlungsfortschritt nach Baufortschritt. Bei einem Meilenstein ist ein Mangel aufgetreten.

  • Du hast eine Dienstleistung an eine Baufirma vergeben und das Ergebnis der Arbeiten weist einen Mangel auf.

In beiden Fällen muss der Mangel schriftlich dokumentiert und dem Auftragnehmer angezeigt werden. Es wird für die Nachbesserung eine angemessene Frist gesetzt. Erfolgt keine Reaktion oder wird der Vorgang abgewiesen, kann man eine Minderung veranschlagen, die der Behebung des Mangels durch Dritte entspricht... ggf. zzgl. eigener Aufwände.

Im ersten Fall handelt es sich um eine Teilzahlung und die Zahlung hängt an der Erbringung der bis dahin vereinbarten Leistungen. Sofern es sich um einen schwerwiegenden Mangel handelt, kannst Du nicht nur die der Behebung des Mangels entsprechende, sondern die gesamte Meilensteinzahlung zurückhalten, bis der Meilenstein erreicht ist.

Im zweiten Fall kann nur max. der dem Mangel entsprechende Anteil der Gesamtrechnung, d.h. max. der Betrag, der für die Behebung durch Dritte erforderlich wäre, zurückgehalten werden.

Dem Mahnbescheid kannst Du mit oder ohne Angaben von Gründen widersprechen. Damit muss das Unternehmen vor Gericht gehen, um den ausstehenden Betrag einzuklagen, oder es gibt auf und verhandelt lieber mit Dir über eine Lösung.

Bei einem Mangel sollte man nur etwa den Betrag zurückhalten, der benötigt wird um in ungünstigsten Fall die Mängel durch einen Dritten beseitigen zu lassen. Wenn man mehr zurückbehalten hat oder noch gar nichts gezahlt hast, ist der Mahnbescheid rechtens und es ist anzuraten zumindest bis auf den Sicherheitsbehalt unverzüglich zu bezahlen.