Mahnbescheid Widerspruch ohne Begründung

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Die Frage ist ganz einfach zu beantworten: Die ZPO (Zivilprozeßordnung) sieht eine Begründung des Widerspruchs nicht vor. Es ist mithin nicht Taktik, sondern das Gesetz selber, dass zu einem solchen Verhalten motiviert. Und ganz nebenbei: Wie könnte man als Antragsgegner denn eine Begründung geben? Es fehlt doch schon an der Begründung des Anspruchs durch den Antragsteller, in diesem Falle durch DICH. Damit Du jetzt nicht verwirrt antwortest, dass Du aber Angaben im Mahnantrag gemacht hast, weise ich darauf hin, dass diese Angaben nur und ausschließlich der Individualisierung des Anspruchs gedient haben, nicht aber seiner Begründung.

Die Begründung der Ansprüche wird erst im streitigen Verfahren vorgenommen. Da bist Du jetzt wieder am Zug. Sofern noch nicht geschehen, must Du Überleitung in das streitige Verfahren beantragen und sodann mittels einer Anspruchsbegründung -die den Anforderungen an eine Klageschrift entsprechen muß- den geltend gemachten Anspruch begründen und am besten zugleich Beweismittel anbieten. Erst dann, wenn ihm diese Anspruchsbegründung vorliegt, braucht sich der Antragsgegner -der dann Beklagter heißt- zur Sache zu äußern. Tut es es dann noch nicht, kann man gegen ihn z.B. Versäumnisurteil beantragen.

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