Lohnsteuer: Eheähnliche Lebensgemeinschaft mit Anlage Unterhalt + Kind + Behinderung?

1 Antwort

Deine Überlegungen zu § 33a (1) sind absolut zutreffend.

Zu den Fragen:

Sie ist 100% Schwerbehindert

Also wohl die Partnerin, nicht das Kind.

Die von dir angestrebte Übertragung funktioniert nur von Kind auf Eltern, § 33b (5) EStG. Sofern der Vater der Partnerin hier Anspruch auf Kinderfreibetrag/Kindergeld hat, wäre dieser also derjenige, auf den übertragen werden kann.

Oder geht das wirklich nur, wenn wir verheiratet und gemeinsam veranlagt sind?

Da geht ein solcher Übertrag auch nicht. Ist aber auch nicht nötig, da nach der Ermittlung der Einkünfte die Ehegatten gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt werden, § 26b EStG.

Wird das Kindergeld (mir bezahlt) bei einer eheähnlichen Gemeinschaft
aufgesplittet (50%) und dadurch hätte ich einen höheren
Kinderfreibetrag? Macht dies das Finanzamt automatisch? Momentan heißt
es ja entweder Kindergeld oder Kinderfreibetrag. Bei Aufsplittung jeder
die Hälfte wäre der Freibetrag höher.

Das verstehe ich so nicht. An wen das KiG gezahlt wird, spielt ja keine Rolle. Es spielt nur eine Rolle, wer welchen Anspruch darauf hat. Und wenn du 100% Anspruch hast, weil die Mutter ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt, dann hast du 100% des Freibetrages.

wenn Ihr Vater für Sie wegen der Behinderung Kindergeld bekommt, er aber
selbst keine Unterhaltsverpflichtungen wahrnehmen kann ggü. seiner
Tochter, da er eine zu geringe Rente bekommt

Das Kindergeld ist gedacht, damit der Unterhaltsverpflichtete seiner Unterhaltspflicht besser nachkommen kann. Die Tochter kann dann beantragen, den Anspruch, den der Vater auf Kindergeld hat, an sie abzuzweigen.

Vielen Dank, hat sich dadurch fast alles geklärt!

Noch etwas ganz Spezielles:

Wenn nun die Partnerin das Kindergeld vom Vater erhält, fällt ja gemäß §33a (1) die Unterstützung bedürftiger Personen weg.

Das heißt, ich kann meine Partnerin aufgrund der Zahlung des Kindergeldes an Sie nicht mehr steuerberücksichtigend ansetzen und erhalte nicht den Freibetrag von 8652 Euro.

Ihr Vater muss Ihr das Kindergeld geben und Sie unterstützen, da Sie ja selbst noch sozusagen als Kind geführt ist gem. §33a.

Wenn nun Ihr Vater selbst kein Einkommen hat, bzw. gerade selbst sein eigenes Leben bestreiten kann, wie sieht es dann aus?

Wenn die Partnerin als Sie bei Ihren Vater wohnte Sozialhilfe bekommen hat und nun mit dem Umzug zu mir die Leistungen gestrichen wurden, weil ich zu viel verdiene und gem. Amt unterhaltspflichtig sein soll.

Sie muss ja dann mit dem Kindergeld alleine 150.- KK pro Monat zahlen und soll dann noch von dem restlichen Geld leben (40.- Euro). Das ist natürlich nicht möglich und ich bin doch wieder unterhaltspflichtig und dürfte dennoch nicht den Freibetrag beantragen. Wenn ich nun aufgrund des Kindergeldes von Ihr nicht unterhaltspflichtig bin, dürfte mein Gehalt auch nicht einberechnet werden und Sie müßte doch wieder Sozialhilfe erhalten + Übernahme Kosten KK.

Irgendwie beißt sich dabei was - wer weiß die Antwort? 

 

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@GoldenLord

Wenn nun die Partnerin das Kindergeld vom Vater erhält, fällt ja gemäß §33a (1) die Unterstützung bedürftiger Personen weg.

Richtig, das hatte ich übersehen:

Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat.

Und das ist ja hier der Fall. Damit fällt 33a (1) aus.

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