Lohnsteuer: Eheähnliche Lebensgemeinschaft mit Anlage Unterhalt + Kind + Behinderung?
Lebe seit 01.04.2016 zusammen mit meiner Freundin und unseren leiblichen Kind in meinem Haus. Meine Freundin kriegt seit 01.04.16 keine öffentlichen Leistungen mehr, da ich eine Unterhaltsleistung für Sie erbringen muss aufgrund eines zu hohen Einkommens von mir.
Durch dies werde ich die Unterstützung einer bedürftigen Person (Anlage Unterhalt) für Außergewöhnliche Belastungen beantragen. Der Freibetrag ohne Nachweis beläuft sich auf 8652.- Euro / 12 * 9 Monate (April-Dezember) = 6489.- Euro zzgl. Mindestbeiträge zur Krankenkasse.
Sie erhält Elterngeld, lediglich den Minimalsatz von 150.- Euro (gesplittet), da dieser nicht als Einkommen zählt (erst über 150 Euro), muss ich diesen auch nicht angeben.
Sie hat ein Gesamtvermögen von 0.- Euro und ist bei mir gemeldet.
Das dürfte alles mit §33a (1) EStG in Verbindung mit BMF Schreiben vom 07. Juni 2010 Tz.3 und 12ff übereinstimmen?
Da es sich um eine eheähnliche (Bedarfs)Gemeinschaft handelt, ist Sie gleichgestellt und ich berechtigt den Anhang Unterhalt zu beantragen.
Jetzt zu den Fragen, wo ich nichts gefunden habe:
Sie ist 100% Schwerbehindert mit Ausweis und erwerbsunfähig. Erhält allerdings keine EU-Rente, da Sie keine 5 Jahre gearbeitet hat (ein Teufelskreis). Sie hätte einen Behindertenpauschbetrag von 1420.- Euro. Da Sie aber in einer Bedarfsgemeinschaft mit mir und von meinem Einkommen lebt, hat Sie natürlich auch keine Steuererklärung. Da liegt es mir nahe, den Pauschbetrag bei mir anzugeben, da Kosten durch die Behinderung auch mein Konto belasten und Sie meint sonst wäre der Betrag ja verschenkt.
Gibt es hier ein Urteil oder einen Erlass ob dies möglich ist? Oder geht das wirklich nur, wenn wir verheiratet und gemeinsam veranlagt sind? Bzw. nur wenn Sie eine eigene Steuererklärung abgeben würde (was natürlich nie der Fall sein wird).
Wie sieht es bezüglich eines leiblichen Kindes dazu aus? Wird das Kindergeld (mir bezahlt) bei einer eheähnlichen Gemeinschaft aufgesplittet (50%) und dadurch hätte ich einen höheren Kinderfreibetrag? Macht dies das Finanzamt automatisch? Momentan heißt es ja entweder Kindergeld oder Kinderfreibetrag. Bei Aufsplittung jeder die Hälfte wäre der Freibetrag höher.
Jetzt noch abschließend, wie würde es sich auf das ganze auswirken, wenn Ihr Vater für Sie wegen der Behinderung Kindergeld bekommt, er aber selbst keine Unterhaltsverpflichtungen wahrnehmen kann ggü. seiner Tochter, da er eine zu geringe Rente bekommt und die Unterhaltspflicht somit bei mir weiterhin besteht?
Vielen Dank!
1 Antwort

Deine Überlegungen zu § 33a (1) sind absolut zutreffend.
Zu den Fragen:
Sie ist 100% Schwerbehindert
Also wohl die Partnerin, nicht das Kind.
Die von dir angestrebte Übertragung funktioniert nur von Kind auf Eltern, § 33b (5) EStG. Sofern der Vater der Partnerin hier Anspruch auf Kinderfreibetrag/Kindergeld hat, wäre dieser also derjenige, auf den übertragen werden kann.
Oder geht das wirklich nur, wenn wir verheiratet und gemeinsam veranlagt sind?
Da geht ein solcher Übertrag auch nicht. Ist aber auch nicht nötig, da nach der Ermittlung der Einkünfte die Ehegatten gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt werden, § 26b EStG.
Wird das Kindergeld (mir bezahlt) bei einer eheähnlichen Gemeinschaft
aufgesplittet (50%) und dadurch hätte ich einen höheren
Kinderfreibetrag? Macht dies das Finanzamt automatisch? Momentan heißt
es ja entweder Kindergeld oder Kinderfreibetrag. Bei Aufsplittung jeder
die Hälfte wäre der Freibetrag höher.
Das verstehe ich so nicht. An wen das KiG gezahlt wird, spielt ja keine Rolle. Es spielt nur eine Rolle, wer welchen Anspruch darauf hat. Und wenn du 100% Anspruch hast, weil die Mutter ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt, dann hast du 100% des Freibetrages.
wenn Ihr Vater für Sie wegen der Behinderung Kindergeld bekommt, er aber
selbst keine Unterhaltsverpflichtungen wahrnehmen kann ggü. seiner
Tochter, da er eine zu geringe Rente bekommt
Das Kindergeld ist gedacht, damit der Unterhaltsverpflichtete seiner Unterhaltspflicht besser nachkommen kann. Die Tochter kann dann beantragen, den Anspruch, den der Vater auf Kindergeld hat, an sie abzuzweigen.

Wenn nun die Partnerin das Kindergeld vom Vater erhält, fällt ja gemäß §33a (1) die Unterstützung bedürftiger Personen weg.
Richtig, das hatte ich übersehen:
Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat.
Und das ist ja hier der Fall. Damit fällt 33a (1) aus.
Vielen Dank, hat sich dadurch fast alles geklärt!
Noch etwas ganz Spezielles:
Wenn nun die Partnerin das Kindergeld vom Vater erhält, fällt ja gemäß §33a (1) die Unterstützung bedürftiger Personen weg.
Das heißt, ich kann meine Partnerin aufgrund der Zahlung des Kindergeldes an Sie nicht mehr steuerberücksichtigend ansetzen und erhalte nicht den Freibetrag von 8652 Euro.
Ihr Vater muss Ihr das Kindergeld geben und Sie unterstützen, da Sie ja selbst noch sozusagen als Kind geführt ist gem. §33a.
Wenn nun Ihr Vater selbst kein Einkommen hat, bzw. gerade selbst sein eigenes Leben bestreiten kann, wie sieht es dann aus?
Wenn die Partnerin als Sie bei Ihren Vater wohnte Sozialhilfe bekommen hat und nun mit dem Umzug zu mir die Leistungen gestrichen wurden, weil ich zu viel verdiene und gem. Amt unterhaltspflichtig sein soll.
Sie muss ja dann mit dem Kindergeld alleine 150.- KK pro Monat zahlen und soll dann noch von dem restlichen Geld leben (40.- Euro). Das ist natürlich nicht möglich und ich bin doch wieder unterhaltspflichtig und dürfte dennoch nicht den Freibetrag beantragen. Wenn ich nun aufgrund des Kindergeldes von Ihr nicht unterhaltspflichtig bin, dürfte mein Gehalt auch nicht einberechnet werden und Sie müßte doch wieder Sozialhilfe erhalten + Übernahme Kosten KK.
Irgendwie beißt sich dabei was - wer weiß die Antwort?