Lohnpfändung bezahlt, aber noch nicht erledigt?

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Leider fehlt im Sachverhalt ein entscheidendes Detail. Nämlich das Datum des Vollstreckungsbescheids der dem Arbeitgeber übermittelt wurde und natürlich das Datum des Vollstreckungstitels auf den sich der Vollstreckungsbescheid bezieht.

Ein Vollstreckungstitel ist 30 Jahre gültig. Die Forderung aus 1982 könnte also erst 1986 tituliert worden sein - dann wäre der (theoretisch) noch gültig.

Faktisch hätte aber der Arbeitgeber die Gültigkeit des Titels überprüfen müssen, bevor er überhaupt eine Zahlung anweist. Dieser "voreilende Gehorsam" des Arbeitgebers passiert aber häufiger als man gemeinhin annimmt - zumal man den berechneten Zinsen auf jeden Fall hätte widersprechen können.

Bester Rat in dieser Situation ist sicherlich, Vollstreckungsschutzklage durch einen versierten Anwalt einreichen zu lassen und den Arbeitgeber davon zu unterrichten, dass die Forderung voraussichtlich unberechtigt ist.

Auf keinen Fall sollten noch irgendwelche Zahlungen geleistet werden!!!

Die Vollstreckungsschutzklage hat überaus gute Aussichtenn auf Erfolg, weil der Gläubiger sich über so lange Zeit in keiner Form gemeldet hatte. Es gibt entsprechende BGH-Urteile die einer Verwirkung des Titels nach jahrelanger Untätigkeit des Gläubigers (i.d.R. ab 6-9 Jahre) stattgeben.

Die Zinsberechnung über die gesamte Forderungslaufzeit ist definitiv zu beantstanden. Siehe dbzgl. diese Abhandlung, die das Thema auch für Laien anschaulich beschreibt: http://www.iww.de/ve/archiv/vollstreckungspraxis-so-verjaehren-zinsen-aus-einem-titulierten-anspruch-f34453

Aber wie gesagt: Ohne Angabe des Titeldatums kann man hier nur im Trüben fischen.

Aber eins ist auch klar. Der seinerzeitig befragte Anwalt hat entweder den Sachverhalt nicht erfasst, die entsprechenden Kurse in der Uni geschwänzt oder in den "Auftragsabwehrmodus" geschaltet. Hat er seine rechtliche Auffassung ggf. sogar schriftlich gegeben, könnte man auch über eine Regresspflicht nachdenken.

Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Wir werden jetzt mal versuchen, den Vollstreckungstitel zu bekommen. 

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ich bin skeptisch ob überhaupt rechtmäßig: 

Ich habe dazu im Netz gefunden:

" Hoist Group verschickt Standartbriefe an Schuldner - Es ist Vorsicht geboten bei fraglichen Forderungen der Hoist Group bzw. Hoist AG "

Fachartikel aus dem Bereich Wirtschaft und Gewerbe - 18.02.2013 

Google mal selbst nach 

..... Hoist Group seriös .....


Vielen Dank für die Antwort. Den Artikel hatte ich auch gelesen. Es scheint kein besonders seriöser Laden zu sein... 

Bei meiner Freundin ist es aber so, dass bereits ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom Amtsgericht vorliegt. Es geht hier vorallem darum, dass sie die Summe bereits selbst bezahlt hat und der Gläubiger keine Freigabe der Forderung erteilen will. 

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@ninifie

Tja, vielleicht hat jetzt ein hier versiertes  Mitglied noch einen hilfreichen Rat.

Ich denke ohne rechtlichen Beistand geht"s auf keinem Fall, nur nicht mit dem, den du bereits kontaktiert hast.

Der von dir o.g. befragte Anwalt war auf jeden Fall ein Mißgriff ! :-(  

Das Problem ist, dass der Forderung nicht sofort widersprochen wurde und die Rechtmäßigkeit nicht geprüft wurde.

Warte noch etwas ab, es kommen sicher noch Hinweise. 

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@Gaenseliesel

Fakt ist das Begriffe wie Hauptforderung nicht bedeuten dass dies die gesamte Forderung ist. Es entstehen ja auch Kosten, die vorrangig sind und Zinsen. Aber ob die 30 Jahres Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist, hängt davon ab, wann der Schuldtitel erwirkt wurde, nicht wann der Kredit aufgenommen wurde. Wenn der Schultitel z. b. im Laufe des Jahres 1986 erwirkt wurde, verjährt der ja erst am 31.12.2016. Der kontaktierte RA hatte wohl keine Lust sich damit zu befassen.

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