Lohnpfändung bezahlt, aber noch nicht erledigt?
Hallo zusammen, eine Freundin hat im Jahr 1982 im Alter von 18 Jahren ein Darlehen in Höhe von 5000 DM aufgenommen, um ihrer Mutter aus einem finanziellen Engpass zu helfen. Die Darlehensraten wurden von ihrer Mutter bezahlt. Sie hat nie mehr etwas davon gehört.
Im Februar 2016(!) wurde ihrem Arbeitgeber dann von einer Hoist GmbH aus Duisburg eine unerwartete Gehaltspfändung in Höhe von 1580 Euro (Hauptforderung 1530 Euro) zugestellt. Der Arbeitgeber hat daraufhin eine Rate in Höhe von 280 Euro auf das angegebene Konto der Hoist GmbH überwiesen.
Sie hat daraufhin einen Rechtsanwalt eingeschaltet. Dieser sagte, sie könne nichts gegen die Forderung machen und ihr empfohlen, die Restsumme in Höhe von ca. 1300 Euro zu bezahlen, wenn sie die Sache aus der Welt schaffen wolle. Das hat sie dann auch mit Überweisung auf das Gläubigerkonto unter Angabe des Aktenzeichens gemacht. Die Überweisung wurde ihrem Arbeitgeber mitgeteilt und beide waren der Meinung, die Sache sei damit erledigt.
Nun besteht die Hoist GmbH aber unerwartet weiterhin auf die Zahlung der gesamten Gehaltspfändung durch den ARBEITGEBER. Es soll also quasi doppelt bezahlt werden.Es wurde auf Nachfrage eine Forderungsaufstellung zugesandt in Höhe von 6800 Euro (Hauptforderung in Höhe von 1530 zuzüglich Zinsen und Gebühren seit 1982). Die bisher geleistete Eigenzahlung wurde darin verbucht unter: "Zahlung: Verrechnung nach VerbrKrG").
Soweit ich das erkennen kann, wird die Eigenzahlung aber nicht auf die Gehaltspfändung angerechnet. Hierzu stelle ich mir folgende Fragen:
- Ist der Arbeitgeber verpflichtet, weiter zu zahlen? (Personalbüro sagt ja)
- Wann verjähren die seit 1982 angefallenen Zinsen?
- Wie ist es möglich, dass es nach über 30 Jahren ohne etwas zu hören zu einer Gehaltspfändung kommt.
- Ist der der Pfändung zugrunde liegende Vollstreckungsbescheid rechtskräftig, wenn er (vermutlich wegen Wohnungswechsels) niemals erhalten wurde?
Viele Grüße und vorab vielen Dank! Markus
2 Antworten
Leider fehlt im Sachverhalt ein entscheidendes Detail. Nämlich das Datum des Vollstreckungsbescheids der dem Arbeitgeber übermittelt wurde und natürlich das Datum des Vollstreckungstitels auf den sich der Vollstreckungsbescheid bezieht.
Ein Vollstreckungstitel ist 30 Jahre gültig. Die Forderung aus 1982 könnte also erst 1986 tituliert worden sein - dann wäre der (theoretisch) noch gültig.
Faktisch hätte aber der Arbeitgeber die Gültigkeit des Titels überprüfen müssen, bevor er überhaupt eine Zahlung anweist. Dieser "voreilende Gehorsam" des Arbeitgebers passiert aber häufiger als man gemeinhin annimmt - zumal man den berechneten Zinsen auf jeden Fall hätte widersprechen können.
Bester Rat in dieser Situation ist sicherlich, Vollstreckungsschutzklage durch einen versierten Anwalt einreichen zu lassen und den Arbeitgeber davon zu unterrichten, dass die Forderung voraussichtlich unberechtigt ist.
Auf keinen Fall sollten noch irgendwelche Zahlungen geleistet werden!!!
Die Vollstreckungsschutzklage hat überaus gute Aussichtenn auf Erfolg, weil der Gläubiger sich über so lange Zeit in keiner Form gemeldet hatte. Es gibt entsprechende BGH-Urteile die einer Verwirkung des Titels nach jahrelanger Untätigkeit des Gläubigers (i.d.R. ab 6-9 Jahre) stattgeben.
Die Zinsberechnung über die gesamte Forderungslaufzeit ist definitiv zu beantstanden. Siehe dbzgl. diese Abhandlung, die das Thema auch für Laien anschaulich beschreibt: http://www.iww.de/ve/archiv/vollstreckungspraxis-so-verjaehren-zinsen-aus-einem-titulierten-anspruch-f34453
Aber wie gesagt: Ohne Angabe des Titeldatums kann man hier nur im Trüben fischen.
Aber eins ist auch klar. Der seinerzeitig befragte Anwalt hat entweder den Sachverhalt nicht erfasst, die entsprechenden Kurse in der Uni geschwänzt oder in den "Auftragsabwehrmodus" geschaltet. Hat er seine rechtliche Auffassung ggf. sogar schriftlich gegeben, könnte man auch über eine Regresspflicht nachdenken.
Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Wir werden jetzt mal versuchen, den Vollstreckungstitel zu bekommen.
ich bin skeptisch ob überhaupt rechtmäßig:
Ich habe dazu im Netz gefunden:
" Hoist Group verschickt Standartbriefe an Schuldner - Es ist Vorsicht geboten bei fraglichen Forderungen der Hoist Group bzw. Hoist AG "
Google mal selbst nach
..... Hoist Group seriös .....
Tja, vielleicht hat jetzt ein hier versiertes Mitglied noch einen hilfreichen Rat.
Ich denke ohne rechtlichen Beistand geht"s auf keinem Fall, nur nicht mit dem, den du bereits kontaktiert hast.
Der von dir o.g. befragte Anwalt war auf jeden Fall ein Mißgriff ! :-(
Das Problem ist, dass der Forderung nicht sofort widersprochen wurde und die Rechtmäßigkeit nicht geprüft wurde.
Warte noch etwas ab, es kommen sicher noch Hinweise.
Fakt ist das Begriffe wie Hauptforderung nicht bedeuten dass dies die gesamte Forderung ist. Es entstehen ja auch Kosten, die vorrangig sind und Zinsen. Aber ob die 30 Jahres Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist, hängt davon ab, wann der Schuldtitel erwirkt wurde, nicht wann der Kredit aufgenommen wurde. Wenn der Schultitel z. b. im Laufe des Jahres 1986 erwirkt wurde, verjährt der ja erst am 31.12.2016. Der kontaktierte RA hatte wohl keine Lust sich damit zu befassen.
Vielen Dank für die Antwort. Den Artikel hatte ich auch gelesen. Es scheint kein besonders seriöser Laden zu sein...
Bei meiner Freundin ist es aber so, dass bereits ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom Amtsgericht vorliegt. Es geht hier vorallem darum, dass sie die Summe bereits selbst bezahlt hat und der Gläubiger keine Freigabe der Forderung erteilen will.