Ladung zum Haftantritt, trotz laufendem Gnadengesuch?
Ein Bekannter von mir hat eine Ladung zum Haftantritt bekommen(Verurteilung wegen Bertuges), hat aber über einen Anwalt einen Gnadenantrag gestellt, der bis dato weder abgelehnt, noch angenommen wurde. (Anwalt hat noch keinen Bescheid erhalten)
Muss er nun zu Haftantritt erscheinen? Laut seines Anwaltes ja, laut eines anderen Anwaltes nein, da noch nichts entschieden sei....
5 Antworten
Muss er nun zu Haftantritt erscheinen? Laut seines Anwaltes ja,
Er hat sich dem Haftantritt zu stellen .... die Entscheidung zum Gnadengesuch kann er auch in Haft abwarten.
Ingesamt - niemand hat ihn gezwungen andere zu betrüben. Er wird sich den Folgen seines Fehlverhaltens stellen müssen.
Na klar. Bis es eine Entscheidung gibt, sitzt er ein.
Lt. RA Peter Feldkamp hat ein Gnadengesuch in Berlin aufschiebende Wirkung. Ansonsten ist mir kein Bundesland bekannt, in dem ein Gnadengesuch Kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hätte.
Für NRW gilt: Ein Gnadengesuch hat keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Vollstreckung (§ 9 Abs. 1 GnO NW). Die Gnadenbehörde kann jedoch im begründeten Einzellfall bei Vortragung erheblicher Gründe die Vollstreckung vorläufig einstellen.
Er sitzt erst mal!
Solange, bis entschieden wurde.
Machst Du dir eigentlich auch genauso viele Sorgen um die Opfer???
da noch nichts entschieden ist, hat er sich pünktlich zum Haftantritt zu melden.