Kurzfristige Überschreitung der 50.000,-- Euro Grenze nach § 141 AO.

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Die Lösung bietet hier § 148 AO. Falls tatsächlich nur ausnahmsweise die in § 141 AO genannten Grenzen überschritten wird, kann man einen formlosen Antrag beim FA stellen, in dem darum gebeten wird, von der Auferlegung der Buchführungspflicht abzusehen.
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Anhand der in § 148 aufgeführten Merkmale begründet man den Antrag dann. Geht normalerweise durch.
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Ergänzend zu @Lagoplaya, die meisten E-Ü-REchnungen werden ja sowieso aus einer Buchführung heraus erstellt udn nciht nur aus einer Belegsammlung.

Die hin und her Wechselei bringt nichts udn wenn man schon in einem Bereich von ca. 50.000,- Gewinn ist, braucht man eigentlich ohnehin einen vernünftigen Überblick.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986