Kurzfristige Überschreitung der 50.000,-- Euro Grenze nach § 141 AO.
Besteht Buchführungspflicht auch dann, wenn diese Grenze nur in einem Jahr überschritten wurde?
Im Gesetz heißt es, dass die Buchführungspflicht mit dem Wirtschaftsjahr beginnt, das der Mitteilung des Finanzamtes folgt.
Beispiel: In 2009 erziele ich einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von 52.000 Euro. Ermittelt durch EÜR. Die Einkommensteuererklärung geht bei meinem Finanzamt - dank Fristverlängerung - erst Ende Dezember 2010 ein. Eine mögliche Mitteilung über die Buchführungspflicht käme dann erst wohl 2011 und wäre daher erst 2012 wirksam (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr).
Kann ich dann auf die Mitteilung der Buchführungspflicht durch das Finanzamt reagieren, indem ich meinen Gewinn für 2010 in Höhe von 48.000 Euro nenne??? Wäre ich damit wieder von der Pflicht Bücher zu führen befreit?
Danke und Gruß
2 Antworten
Die Lösung bietet hier § 148 AO. Falls tatsächlich nur ausnahmsweise die in § 141 AO genannten Grenzen überschritten wird, kann man einen formlosen Antrag beim FA stellen, in dem darum gebeten wird, von der Auferlegung der Buchführungspflicht abzusehen.
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Anhand der in § 148 aufgeführten Merkmale begründet man den Antrag dann. Geht normalerweise durch.
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Ergänzend zu @Lagoplaya, die meisten E-Ü-REchnungen werden ja sowieso aus einer Buchführung heraus erstellt udn nciht nur aus einer Belegsammlung.
Die hin und her Wechselei bringt nichts udn wenn man schon in einem Bereich von ca. 50.000,- Gewinn ist, braucht man eigentlich ohnehin einen vernünftigen Überblick.