Kurzarbeit und befristete Anstellung?
Guten Tag,
ich habe eine Frage zur Kurzarbeit. Mein Arbeitgeber hat aufgrund innerbetrieblichen Gründen (Corona-Situation) für mich Kurzarbeit angemeldet für ab dem 15.04.2020.
Ich arbeite seit November 2019 zusätzlich zu meinem Angestelltenverhältnis noch als Ärztin in Krankenhäusern mit jeweil für Dienste geltende befristete Anstellung in Arbeitnehmerüberlassung. Diese befristeten Verträge wurden/werden immer jeweils für 1 Dienst geschlossen.
Soweit ich versanden habe, wird zusätzliche Arbeit im Festangestellten-Vertrag, der VOR der Anmeldung der Kurzarbeit geschlossen wurde nicht auf die Kurzarbeit angerechnet. Richtig?
Wie verhält es sich aber mit diesen befristeten Anstellungen während der Kurzarbeit? Wird das Gehalt der Kurzarbeit gekürzt aufgrund der zusätzlich befristeten Anstellungen?
Vielen Dank für eine Auskunft!
Dr. L.Hoffmann
Corona/Covid-19 Hinweis
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Weitere Informationen sowie viele relevante Informationsquellen findest Du hier: https://www.gutefrage.net/aktionen/coronahinweis/
1 Antwort
https://www.lohn-info.de/kurzarbeitergeld_nebenjob.html
§ 421c Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit
In der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 wird, abweichend von § 106 Absatz 3, Entgelt aus einer anderen, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung in systemrelevanten Branchen und Berufen dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet, soweit das Entgelt aus der neu aufgenommenen Beschäftigung zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem verbliebenen Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des Soll-Entgelts aus der Beschäftigung, für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht übersteigt. Die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigungen nach Satz 1 sind versicherungsfrei zur Arbeitsförderung.
Bitte lies Dich weiter ein. Denn Du hattest ein Nebeneinkommen, wenn die Agentur für Arbeit die zweite Stelle als tatsächliches Nebeneinkommen betrachtet, welches vor der Kurzarbeit bestand.
Wichtig ist die Betrachtung der unzusammenhängenden einsatzbezogenen befristeten Verträge bei der Zeitarbeit - gibt Unterschiede zu beachten
- Aufnahme der Nebenbeschäftigung vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld
- Aufnahme der Nebenbeschäftigung während des Bezugs von Kurzarbeitergeld
Fraglich ist eben, ob die Zeitarbeitsverträge (sozialversicherungs-)rechtlich wirklich als solche unabhängig voneinander oder zusammestehend bewertet werden.