Kündigungsbestätigung für Mieter zurück ziehen?

2 Antworten

Kann ich die Kündigungsbestätigung zurück ziehen und ihm eine neue, mit der gesetzlichen Frist zum 01.05.2023 ausstellen?

Nein, zumindest nicht, sofern du nicht nur den Zugang der Kündigung, sondern auch deine Zustimmung bestätigt hast. Der Mieter hat dir ein Angebot für einen Aufhebungsvertrag gemacht, du hast dieses angenommen, damit ist ein rechtswirksamer Vertrag entstanden. Eine Willenserklärung kannst du nur widerrufen, wenn der Widerruf vor oder gleichzeitig mit der Willenserklärung dem Empfänger zugeht (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Der Mieter ist verpflichtet, dir für Besichtigungen mit potentiellen Nachmietern Zutritt zu der Wohnung zu gewähren. Termine sind rechtzeitig dem Mieter anzukündigen und ggf. mit diesem abzustimmen. Kommt der Mieter seinen Pflichten nicht nach, kann ein Schadensersatzanspruch deinerseits bestehen. Zur Geltendmachung eines solchen empfiehlt sich jedoch die Beauftragung eines Rechtsanwalts.

Wenn du die Kündigung akzeptiert hast und diese Willenserklärung gültig ist, kannst du sie nicht einfach zurück ziehen. Aber natürlich hast du ein Recht, nach vorheriger Anmeldung, Besichtigungen durchzuführen.

Kann ich die Bestätigung nicht einfach widerrufen ?
habe ich gemacht in Textform und 6 verschiedenen Termine.

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@stivie2023

Nein, du hast kein Widerrufsrecht. Was meinst du mit 6 verschiedenen Terminen? Was genau hast du denn geschrieben und bestätigt?

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@Amado

Wieso kann ich sie nicht zurück ziehen ? 14 Tage Widerruf ? Gilt dieses nicht auch ? Ich hätte ja eigentlich auch nichtmal eine Bestätigung schreiben müssen.

Ich habe ihm 6 Besichtigungstermine vorgeschlagen ab 17,18,oder 19 Uhr innerhalb der Werktage.

mit bitte mir 2 Termine zu nennen oder mir Ausweichtermine zu nennen.

oder jemand bevollmächtigen dies übernehmen zu lassen.

und bestätigt habe ich ihm die Kündigung zum 28.02

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@stivie2023

Es gibt kein 14 tägiges Widerrufsrecht. Das war ja kein Haustürgeschäft. Auch der Mieter hat kein Recht seine Kündigung zu widerrufen. Es wird auf die Formulierung ankommen, hast du die Besichtigungstermine als Voraussetzung für den früheren Kündigungszeitpunkt aufgeführt? Dann hast du vlt eine Chance. Sonst eher nicht.

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@stivie2023

Er bietet dir einen Aufhebungsvertrag zum 28.2. an und du stimmst zu. Damit ist der Aufhebungsvertrag entstanden.

Wenn du ihm die Aufhebung nciht bestätigt hättewst, wäre der Fall ein anderer.

Es gibt in Mietrecht (wie fast überall) natürlich kein Widerrufsrecht.

Du hast also das Besichtigungsrecht mit Nachmietern aber wenn er sich quer stellt, sind deine Möglichkeiten die 24 Tage natürlich auch irgendwie begrenzt. Bis du die Klage einreichst, ist die Mietzeit beendet.

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@Rat2010

Damit kann ich etwas anfangen vielen Dank an euch alle !

Es wird sowieso noch Probleme geben, da er ohne mein Einverständnis einen Kamin samt Außenschornstein hat anbringen lassen, mit einer Kernbohrung durch die Fassade, sowie ein Klimagerät mit Außenmotor ( ich weiß leider nicht wie es genau heißt).

angebracht hat und die Fassade jetzt schon Katastrophal aussieht.

Die Kernbohrung hat er z.Z nur mit Bauschaun gefüllt und Eike Plastik Tüte drüber gezogen.

Es handelt sich dabei um ein Reihenmittelhaus.

bin mal auf dem 28.02 gespannt

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@stivie2023

Von einem Vermieter kann man erwarten, dass er die gesetzlichen Vorgaben kennt. Da du diese scheinbar nicht kennst, hast du nun ein Problem. Dein Mieter wird vertragsgemäß zum 28.02. ausziehen.

Trotzdem hast du natürlich einen Anspruch auf Besichtigungen. Kümmere dich darum, diesen durchzusetzen. Am besten zeigst du dem Mieter auf, dass er sich ansonsten schadensersatzpflichtig macht.

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@UndertakerOWL

sogenannte „Probleme“ bezüglich des 28.02 werde ich nicht haben, selbst wenn das Haus bis zum 01.05 leer steht, lediglich einen finanziellen Nachteil der aber nicht weiter schlimm ist, ich wollte nur in Erfahrung bringen wie es mit dem Widerruf aussieht.

Und bezüglich deines letzten Absatz, das habe ich alles im Schreiben stehen.

Sollte er nicht auf das Schreiben reagieren, muss ich ihn eine Abmahnung schicken mit einem letzten Termin, wenn er wieder nicht reagieren sollte, kann ich beim Amtsgericht eine einstweilige Verfügung beantragen, wobei das bestimmt länger als der 28.02 anhalten wird.

Bitte unterstelle mir nicht das ich keine Ahnung habe.

Danke

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@stivie2023

Wenn Sie Widerrufsfrist bei einer Kündigungsbestätigung ansprechen, suggeriert das Unwissen bzw. mangelhaftes Wissen.

Wenn es Ihnen nichts ausmacht, warten Sie einfach bis 28.02. ab. Sollte der Mieter die Wohnung zum 1.3. nicht verlassen, haben Sie Anspruch auf weiterlaufende Zahlung der vertraglich vereinbarten Miete.

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