Kündigung privater Ausbildungsvertrag?

4 Antworten

Der Vertrag kann mit einer Frist von sechs Wochen, zum Ende eines jeden Ausbildungsjahres schriftlich gekündigt werden. Nach Vertragsabschluss ist eine Kündigung erstmalig nach dem 1. Ausbildungsjahr möglich.

https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__22.html

Ich gehe eher davon aus, dass eine derartige Klausel nichtig ist ( soweit es um deutsches Recht geht ) - da i.d.R. Ausbildungsverhältnissen das BBiG zugrunde zu legen ist, dies Dich alleine unangemessen benachteiligt, da Dich der Ausbildungsplatzgeber ehedem nach Ablauf der Probezeit überhaupt nur unter Nennung eines triftigen!! Grundes kündigen kann.

https://www.azubi-krankenkasse.de/kuendigung-der-ausbildung/

Kündigung durch den Arbeitgeber

Nach Ablauf der Probezeit kann der Ausbildungsbetrieb das Ausbildungsverhältnis nur noch beenden, wenn ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt. Dazu zählen u. a.

  • Diebstahl
  • Wiederholtes Schwänzen der Berufsschule
  • Regelmäßiges Zuspätkommen im Ausbildungsbetrieb
  • Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen im Ausbildungsbetrieb
  • Trotz Aufforderung nicht geführte schriftliche Ausbildungsnachweise

Ansonsten wäre eine Kündigung zum Ablauf des ersten Ausbildungsjahres möglich.

Warum willst du denn kündigen?

Kündigung wegen Aufgabe der Ausbildung
Nach der Probezeit kann der Auszubildende das Ausbildungsverhältnis gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn er
die Berufsausbildung insgesamt aufgeben
oder eine Ausbildung in einem anderen Beruf machen will.
Auch diese Kündigung muss schriftlich und unter Angabe des Kündigungsgrundes erfolgen (§ 22 Abs. 3 BBiG).
Wenn ein Auszubildender denselben Beruf weiter erlernen will und lediglich den Betrieb wechseln, besteht diese besondere Kündigungsmöglichkeit nicht: Wenn der/die Auszubildende den Kündigungsgrund Berufswechsel nur vorgeschoben hat, um die gleiche Ausbildung in einem anderen Betrieb machen zu können, kann der bisherige Aus­bildungsbetrieb Schadenersatz verlangen (§ 23 Abs. 1 BBiG). In diesen Fällen kann ein Aufhebungsvertrag die bessere Lösung sein.

https://www.ihk.de/duesseldorf/ausbildung/ausbildung-von-a-z/kuendigung-2596730

"Privatuniversität" laut Schlagwort.

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Da ist gar nichts doppeldeutig. Du kannst 6 Wochen vor Ende des 1. Jahres zum Ende des Ausbildungsjahres kündigen. Wenn das Ausbildungsjahr am 31.07.2023 endet, musst du bis spätestens nächste Woche Freitag gekündigt haben. Besser ein paar Tage eher um den Postweg einzuplanen und die Frist nicht zu versäumen.

Da sind schon widersprüchliche Sätze drin. Es müsste heissen "Nach Vertragabschluss ist eine Kündigung erstmals zum Ende des ersten Ausbildungsjahres möglich". Dann würde es zu Satz 2 passen.

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Na dann lese mal richtig, ist sehr wohl irreführend!

"Nach Vertragsabschluss ist eine Kündigung erstmalig nach dem 1. Ausbildungsjahr möglich."

Dieser Satz passt nicht zu Deiner Antwort!

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Meiner Meinung nach ist diese Klausel irreführend!

"Der Vertrag kann mit einer Frist von sechs Wochen, zum Ende eines jeden Ausbildungsjahres schriftlich gekündigt werden."

Danach könntest Du mit einer sechswöchigen Kündigungsfrist bereits zum Ende des 1. Ausbildungsjahres kündigen.

"Nach Vertragsabschluss ist eine Kündigung erstmalig nach dem 1. Ausbildungsjahr möglich."

Danach kannst Du mit einer sechswöchigen Kündigungsfrist erst zum Ablauf des 1. Jahres kündigen.

Ist eine Klausel nicht eindeutig geregelt, gar widersprüchlich, dann geht das zu lasten des Erstellers, aber niemals nie zu deinen Lasten!

Genau deshalb kann sie zum Ende des 1. Ausbildungsjahres kündigen. Mir erscheint das logisch 😉 Das wird auch vor jedem Arbeitsgericht Bestand haben.

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@Sunshine24de

Wieso logisch?

Gem. dieser Klausel eben gerade nicht erst nach dem ersten Ausbildungsjahr!!!

"Der Vertrag kann mit einer Frist von sechs Wochen, zum Ende eines jeden Ausbildungsjahres schriftlich gekündigt werden."

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