Krypto/Aktiengewinne versteuern als Schüler mit Minijob?

2 Antworten

Wenn es sich bei dem Minijob um einen 'echten' Minijob handelt, der pauschal besteuert wird, dann bleibt der erst Mal außen vor.

Bei Gewinnen aus dem Handel mit Kryptowährungen handelt es sich um Sonstige Einkünfte. Also kein Gewerbe, keine Kapitaleinkünfte.

Solltest Du mit allen Deinen Einkünften (aber ohne Minijob!) unter dem Grundfreibetrag bleiben, dann fällt keine Steuer an.

Kindergeld ist unabhängig von der Höhe der Einkünfte des Kindes.

Kindergeld wird nicht gestrichen bzw. auch nicht reduziert!

Und Steuern fur den Minijob führt der AG ab.

Und aufgrund der Geldanlage(n) wirst Du eine jährliche Steuererklärung erstellen und abgeben müssen.