Kontostand am Todestag?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Genau wegen der Manipulationsmöglichkeit kommt es auf den Anfangsbestand an. Aber: Was heißt denn "persönlich bereichern"? Wer Erbe ist, dem gehört der Nachlaß und sich selber beklauen kann man nur, wenn man schizophren ist. Es geht darum, dass dem Finanzamt nicht vorenthalten werden kann.

Es könnte ja auch ein Nicht-Erbe mit Vollmacht sein ;-)

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@Mikkey

Als Nicht-Erbe mit Vollmacht ist trotzdem keine persönliche Bereicherung. In der Regel gehen die Vollmachten über den Tod hinaus und somit alles völlig okay.

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Es kommt immer auf die Vollmacht an. Besteht diese Vollmacht über den Tod hinaus , kann der Inhaber im Rahmen dieser Vollmacht weiterhin über das Konto verfügen. Was derjenige machen darf, hängt von der Vollmacht ab.

Moment mal, wenn ich jemandem eine Kontovollmacht gebe, dann heißt das zwar, dass er über das Konto Verfügungen treffen kann. Das bedeutet aber doch nicht dass jede Verfügung auch rechtmäßig ist.

In den wenigsten Fällen wird eine Kontovollmacht gleichzeitig mit einer Befreiung vom §181 BGB erteilt werden.

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@Mikkey

@ Mickey: Sieh mal, verstehe ich da was falsch?

Bei der Abwicklung des Nachlasses erübrigt sich ein Erbnachweis, wenn eine Vollmacht über den Tod hinaus erteilt wurde. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt hervor (Aktenzeichen: 20 W 168/11).

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an die Nachlaßstelle wird der Stand am Tag vor dem Todestag gemeldet. Ausserdem erlischt Kontovollmacht nicht automatisch mit dem Tod. Es ist ja nachvollziehbar, wer Auszahlungen unterschrieben hat o. am GA vorgenommen hat.