Konkludente Annahme der Erbschaft durch Abholung der persönlichen Gegenstände im Krankenhaus?
Hallo,
ein naher Angehöriger ist im Krankenhaus verstorben und nun soll ich als vorläufiger Erbe die persönlichen Gegenstände gegen Empfangsquittung dort abholen.
Könnte eine böse Richterin am Nachlassgericht diese Abholung als konkludente Erbschaftsannahme werten? Eigentlich entlaste ich damit nur das Krankenhaus, außerdem ist es als vorläufiger Erbe ein Stück weit auch meine Pflicht, den Nachlass zu sichten und mir einen Überblick zu verschaffen. Wenn ich die persönlichen Gegenstände in die Wohnung des Verstorbenen bringe und dort belasse, sollte dies doch keine konkludente Annahme darstellen, oder?
3 Antworten
Eine Erbschaft kann zwar ausgeschlagen, aber nicht angenommen werden.
Das Problem als solches stellt sich also nicht.
Keine Ahnung. Wenn man ganz sicher gehen will, macht man gar nichts, ausser die Bestattung zu beauftragen.
Mir hätte das Krankenhaus nichts ausgehändigt, ohne Vorlage eines Erbscheins (!!!), weil eine EC-Karte dabei war. Es ging dann aber über den Bestatter. Damit haben wir auch einen Weg gespart, da Urkunden ohnehin zum Bestatter mussten.
Wenn man etwas Mut zum Restrisiko hat, überlegt man, wer überhaupt klagen sollte und wie dieser Gläubiger auf die Idee kommen sollte, zu recherchieren, wer die Tasche aus dem KH abgeholt hat.
Ja klar. Aber wenn ich den Rembrandt aus der Wohnung abhole und verkaufe, kann ich anschliessend nicht mehr die Erbschaft ausschlagen.
In diesem Fall ist es halt nur eine Tasche mit Klamotten.
Doch, man kann auch beim Rembrandt die Erbschaft ausschlagen. Nur man muss dann den Rembrandt dem Erben herausgeben. Macht man das nicht hat das unter dem Gesichtspunkt der Unterschlagung einen strafrechtlichen Aspekt.
Ach sorry, ich hab wohl zu schnell kommentiert. Also kann ich doch den Rembrandt mitnehmen und schulde dem Erben dann nur den Gegenwert, gemäss Deiner Ansicht. Dazu hab ich schon öfters gegenteilige Ansichten gelesen. Keine Ahnung, ob die richtig waren.
Der Rembrandt ist natürlich ein schlechtes Beispiel. Der ist einmalig und hinterlässt Spuren. Kann mich an Todesfälle in der Mieterschaft erinnern wo die Verwandten eingefallen sind wie die Aasgeier und meine Eltern und ich dann später sind auf dem Rest sitzen geblieben. Das ist aber ein Nachweisproblem.
Und Ihr habt dann vermutlich nicht das Krankenhaus angeschrieben, um zu fragen, wer die wertlose Tasche abgeholt hat. Falls man überhaupt Auskunft erhält.
Ich habe es erlebt. Aber mit rechtsunkundigen Neandertalern ist schwer zu verhandeln. Außer, man droht Rechtsmittel an.
konkludente Annahme?
Wann und wo findet diese denn statt, wenn Du die Gegenstände lediglich abholst und in die Wohnung des Verstorbenen transportierst?
Ja eben. Aber das Nachlassgericht könnte es vielleicht so werten. Dann habe ich richtig Ärger.
Erbe wird man automatisch, ist eben eine Gesamtrechtsübertragung. Da kann nichts angenommen werden. Nur Ausschlagen kann der Erbe. Dann wird er vom Erben zum Erbschaftsbesitzer und muss an den Erben alles herausgeben was er an sich genommen hat.