Kindergeld/Unterhalt ab 18 Jahre abgebrochene Ausbildung?

2 Antworten

Unterhalt steht dem Kind ü18 zu, wenn es Schule, Ausbildung oder Studium macht, allerdings nur bis Beendigung der ersten Ausbildung/Studium. Dabei verfällt dieser Ansruch nicht, wenn sich das Kind umentscheidet und abbricht um einen anderen Weg zu gehen.

Die Unterhaltspflicht kann entfallen, wenn sie laufend abricht, was anderes anfängt, wieder abbricht.... Denn das Kind hat auch die Pflicht, seinen angepeilten Abschluss zügig durchzuziehen.

Ergo, dem einmahligen Wechsel auf einen anderen Bildungsweg steht nichts entgegen und schmälert weder Unterhaltspflicht noch den Anspruch auf Kindergeld.

Ein häufiger Streitpunkt ist der Abbruch einer Berufsausbildung und daraus resultierende Arbeitslosigkeit. Das OLG Nürnberg hat hierzu festgestellt, dass grundsätzlich der Unterhaltsanspruch als verwirkt anzusehen ist, wenn ein volljähriges Kind die Ausbildung abbricht, sich aber keine neue Arbeitsstelle sucht und nun arbeitslos ist. Das Risiko der Arbeitslosigkeit bei Abbruch einer Ausbildung haben also nicht die Eltern zu tragen. Unterhalt wird in einem solchen Fall nur für eine angemessene Übergangszeit geschuldet. Dabei stellt die Frage nach der Angemessenheit stets eine Einzelfallentscheidung dar, die die genauen Umstände und Gründe des Abbruchs berücksichtigen muss.

Unterhalt wird dem volljährigen Kind grundsätzlich nur bis zum Erreichen eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses geschuldet.

https://www.123recht.de/ratgeber/familienrecht/Unterhaltsanspruch-volljaehriger-Kinder-wann-ist-Schluss-mit-lustig-__a86813.html