Kindergeld wegen nicht ausreichenden Bewerbungen zurückzahlen?

2 Antworten

Ich verstehe nicht, warum du Kindergeld zurückzahlen solltest. Den Anspruch auf Kindergeld haben doch deine Eltern und nicht du. Du hast nur Anspruch auf Unterhalt durch deine Eltern.

Überhaupt ist der Anspruch erst einmal zu prüfen. Wenn die 1994 in deinem Namen das Geburtsjahr ist, dann bist du im Jahr 2016 über 21, so dass § 32 (4) Nummer 2 EStG anzuwenden ist.

Was trifft denn auf deine Situation zu?

  • wirst du für einen Beruf ausgebildet? Nein.
  • Befindest du dich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten liegt? Nein. Sind ja mehr.
  • Kannst du eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen?
  • Hast du eine Nachspielzeit wegen Wehrdienst oder Werersatzdienst, der greifen könnte?

Also an der Anzahl der Bewerbungen liegt es ganz bestimmt nicht, ob jemand Anspruch auf Kindergeld hat oder nicht. Davon steht nichts im Gesetz.

Ja, das ist mein Geburtsjahr.
Keiner dieser Situationen treffen zu.
jedoch wird in dem brief beschrieben, dass ich die Anspruchsvoraussetzungen des § 32 ABS. 4 EStG nicht erfülle und da ich meine Schulausbildung beendete habe, befinde ich mich nicht mehr in Ausbildung (§ 32 ABS 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG)
Nach Aktenlage wird von mir keine Ausbildung angestrebt und bin somit mangels ausbildungsplatz gehindert, eine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen ( § 32 Abs. 4 satz Nr 1 Buchstabe c EStG) 
und zu aller letzt steht drinnen das die bewerbungen nicht ausreichend nachgewiesen worden sind.

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@hope1994

Wenn das stimmt, dass die Familienkasse falsch liegt. Welchen Tipp könnten Sie mir mitgeben, dass ich dies anfechten kann bzw. aufheben kann? oder Was ich denen sagen könnte, falls sie gegen meiner Aussage sind?

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@hope1994

Aber das ist doch genau das, was ich auch geschrieben habe. Die Voraussetzungen des § 32 (4) Nummer 2 EStG liegen nicht vor.

Um hier zu einem Kindergeldanspruch zu kommen, müssen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden. Sofern das überhaupt möglich ist.

Beispielsweise eine Ausbildung beginnen.

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Auch für aktiv ausbildungssuchende Kinder bis zum 25.Lj. kann (wird) Kindergeld gezahlt bzw. ggf. nachgezahlt. Die Ausbildungssuche ist nachzuweisen.

Also erstmal: Sind deine Nachweise angekommen?

Dein Bescheid hat sicherlich eine Einspruchsbelehrung. D.h. wenn der Bescheid deiner Meinung nach falsch ist, schriftlich und nachweisbar (Einwurfeinschreiben) Einspruch einlegen, ggf. Nachweise in Kopie nochmals schicken.


Die Nachweise die ich Ihnen zugeschickt habe scheint angekommen zu sein. Ich muss dann wahrscheinlich dann doch Einspruch einlegen. Vielen Dank! 

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