Kindergeld (für mich als Kind) trotz Beschäftigungsverbot

2 Antworten

  1. Merkblatt Kindergeld Arbeitsagentur: Wird die Ausbildung wegen Erkrankung oder Mutterschaft nur vorübergehend unterbrochen, wird das Kindergeld grundsätzlich weitergezahlt. Dies gilt jedoch nicht für Unterbrechungszeiten wegen Kindesbetreuung nach Ablauf der Mutterschutzfristen (z. B. Elternzeit).

  2. gleiches Merkblatt, Pkt. 3.7. Verheiratete Kinder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und andere Sonderformen: Ein verheiratetes Kind wird grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt, weil mit der Heira nicht die Eltern zum Unterhalt des Kindes verpflichtet sind, sondern der Ehegatte. .... Ein Kindergeldanspruch kann allerdings dann fortbestehen, wenn die Eltern weiterhin für ihr Kind aufkommen, weil Einkünfte und Bezüge des Kindes sowie das verfügbare Einkommen des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners so gering sind, dass der Unterhalt des Kindes nicht sichergestellt ist.

Pkt. 1 Gilt, wenn Du noch zu Hause wohnst, über 18 bist und in der Ausbildung. Pkt. 2 Gilt, wenn Du verheiratet bist, nicht mehr zu Hause wohnst und verheiratet bist. Du und Dein Mann wirtschaftlich unselbständig seid, und Deine Eltern für Dich sorgen müssen.

Ich hoffe, dass ich helfen konnte!

Hallo, meines Wissens ist man nicht mehr kindergeldberechtigt, wenn man verheiratet ist. Es gibt aber eine Ausnahme, nämlich wenn deine Eltern weiterhin unterhaltspfichtig dir gegenüber sind und dein Mann kein bzw. wenig Einkommen hat. Versuche dies mit der Familienkasse zu klären. K.

Danke für die Antwort!#1 Allerdings begründet die Familienkasse es ja nicht mehr mit der Heirat, sondern damit, dass ich aus "schwangerschaftsgründen" nicht mehr gearbeitet hab (was für mich kaum nachvollziehbar ist, weil es ja nichts an dem Einkommen ändert).

0
@EvaEvaEva

die Aussage der Familienkasse ist für mich nicht nachvollziehbar. Denn so lange das Ausbildungsverhältnis weiter besteht, ist die Unterbrechung der Ausbildung wegen Mutterschutz unschädlich, d.h. Anspruch auf Kindergeld besteht. Das Problem ist, daß der Kindesvater während der Mutterschutzfrist nach § 1615l BGB vorrangig Unterhaltsverpflichtet ist, so daß deine Eltern keinen Anspruch während dieser Zeit haben, wenn der Kindesvater den Unterhalt leisten kann. Dies ist hier ja nicht der Fall und deine Eltern müssen wieder bei der Unterhaltspflicht einspringen - mit der Folge, dass dir das Kindergeld wieder zustehen müsste. K.

0