Kinderbetreuungskosten durch Oma?
Liebes Forumteam, eine sehr dringende Angelegenheit. Da den Abgabetermin von meinem Steuererklärung in drei Wochen brennt. Als Papa, kann ich durchaus die Betreuungskosten Abschreiben, wenn wir mit der Oma vertraglich bestimmen. Dadurch kann man die Fahrtkosten (0,30 EUR / km) geltend machen. Außerdem möchte ich noch ca. 100 EUR / Monat meiner Mutter vertraglich bestimmen und monatlich Überweisen. Dadurch kann ich die Kindebetreuungskosten 1200 EUR bei mir als Werbungskosten absetzen. Die Fahrkosten meiner Mutter (0,30 EUR / km) sowieso. Allerdingst weiß ich nicht genau, ob da nur eine Richtung oder beide Richtungen in Betracht kommen können. Viel wichtiger interessiert mich, wenn ich diese Kinderbetreuungskosten bei mir absetze, zählen diese bei meiner Mutter als zusätzliche Einkommen und werden dann versteuert. Macht es überhaupt Sinn? Sind wird dann im Vorteil oder lieber nur die Fahrkosten versuchen abzusetzen. Bei mir gilt die Sonderregelung für die Steuererklärung, da ich vor kurzem Student war und nun nach dem Studium eine gute Stelle habe, mache ich die Steuererklärung für mehrere Jahre geltend. Ich möchte rückwirkend mehrere Überweisungen meiner Mutter tätigen, wenn das Sinn macht. Bis jetzt haben wir die Aufwände bei Gelegenheit bar bezahlt. Ich würde mich auch freuen, wenn es auch ab heute gelten würde. Die Frage ist, ob es überhaupt Sinn macht.
Vielen Dank im Voraus Daniel
2 Antworten
Bis jetzt haben wir die Aufwände bei Gelegenheit bar bezahlt.
Barzahlung wird nicht anerkannt!
Die Beschäftigung der Oma zur Kinderbetreuung muss einem Fremdvergleich standhalten. Es muss einen schriftlichen Vertrag geben, du musst sie als Minijobberin anmelden. Und die Bezahlung muss natürlich unbar erfolgen. Dann wirds vom Finanzamt auch anerkannt.
Alles andere zählt als Familienhilfe und ist nicht steuerlich relevant.
Die deiner Mutter erstatteten Fahrtkosten kannst du mit 0,30 € pro gefahrenem km geltend machen.
Kinderbetreuungskosten sind übrigens ab 2012 keine Werbungskosten mehr, sondern Sonderausgaben. Es kann dadurch kein Verlustvortrag für spätere Jahre generiert werden. Es wirken sich auch nur 2/3 der Kosten steuerlich aus.
Bei deiner Mutter wäre ein pauschal versteuerter Minijob steuerlich nicht relevant.
"Ich möchte rückwirkend mehrere Überweisungen meiner Mutter tätigen, wenn das Sinn macht."
Nein, rückwirkend kannst Du Überweisungen nicht mehr tätigen, sondern
nur in der Gegenwart oder mittels Zeitmaschine. Du kannst den Aufwand
nur in dem Jahr absetzen, in dem Du gezahlt hast (auch wenn die Leistung
im Vorjahr erbracht wurde). Und als Werbungskosten für die Anlage N werden diese Dienstleistungs-/Betreuungskosten im Haushalt nicht anerkannt.
Beschäftige Dich bitte auch mit den Grundsätzen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, die Du in diesem BMF-Schreiben findest (soweit sie nicht inhaltlich bzw. gerichtlich überholt sind, z. B. Schornsteinfegerleistungen, Wohnraumerweiterung):