Kinderbetreuungskosten durch Oma?

2 Antworten


Bis jetzt haben wir die Aufwände bei Gelegenheit bar bezahlt.


Barzahlung wird nicht anerkannt!

Die Beschäftigung der Oma zur Kinderbetreuung muss einem Fremdvergleich standhalten. Es muss einen schriftlichen Vertrag geben, du musst sie als Minijobberin anmelden. Und die Bezahlung muss natürlich unbar erfolgen. Dann wirds vom Finanzamt auch anerkannt.

Alles andere zählt als Familienhilfe und ist nicht steuerlich relevant.

Die deiner Mutter erstatteten Fahrtkosten kannst du mit 0,30 € pro gefahrenem km geltend machen.


Kinderbetreuungskosten sind übrigens ab 2012 keine Werbungskosten mehr, sondern Sonderausgaben. Es kann dadurch kein Verlustvortrag für spätere Jahre generiert werden. Es wirken sich auch nur 2/3 der Kosten steuerlich aus.


Bei deiner Mutter wäre ein pauschal versteuerter Minijob steuerlich nicht relevant.








"Ich möchte rückwirkend mehrere Überweisungen meiner Mutter tätigen, wenn das Sinn macht."

Nein, rückwirkend kannst Du Überweisungen nicht mehr tätigen, sondern
nur in der Gegenwart oder mittels Zeitmaschine. Du kannst den Aufwand
nur in dem Jahr absetzen, in dem Du gezahlt hast (auch wenn die Leistung
im Vorjahr erbracht wurde). Und als Werbungskosten für die Anlage N werden diese Dienstleistungs-/Betreuungskosten im Haushalt nicht anerkannt. 

Beschäftige Dich bitte auch mit den Grundsätzen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, die Du in diesem BMF-Schreiben findest (soweit sie nicht inhaltlich bzw. gerichtlich überholt sind, z. B. Schornsteinfegerleistungen, Wohnraumerweiterung):

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2014-01-10-anwendungsschreiben-zu-paragraf-35a.pdf?__blob=publicationFile&v=1