Kfz Versicherung: Abrechnung auf Reparaturkostenbasis - Fahrzeugverbringung? Rechnung Voranschlag?

5 Antworten

Das ist zulässig, weil es zu den Vorschriften über diese Art von Abrechnung gehört.

Man zahlt die Reparaturkosten ohne Steuer, also sozusagen netto-netto.

Wer dann mehr haben möchte, muss es nachweisen. Es kann ja auch sein, das der Betroffene den Wagen schon ab Unfallstelle einfach in dem Zustand verkauft hat und der neue Besitzer ihn transportierte.

Die Rückfrage, "woher soll ich eine Rechnung her bekommen) zeigt ja schon, das die Kosten anscheinend nicht angefallen sind.

Schon die Vorlage der Ersatzteilrechnung (wenn man die Arbeiten selbst ausführt) reicht schon um die Steuer auf die Ersatzteile zu bekommen.

Das heißt die Versicherung muss mir die entstandenen Kosten für den geforderten Kostenvoranschlag nicht erstatten?

Als Unfallgeschädigter hat man in den meisten Fällen einen Anspruch, die Höhe des Schadens durch ein Sachverständigengutachten feststellen zu lassen, und die daraus entstehenden Kosten erstattet zu bekommen. Vorsicht ist allerdings dann geboten, wenn es sich offensichtlich nur um Bagatell-Schäden handelt, d.h. die Reparaturkosten übersteigen einen Wert von 500 - ca. 1.000 Euro nicht.

Die Reparaturkosten kann man nach wie vor auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens oder eines Kostenvoranschlags Ihrer Werkstatt abrechnen. Es spielt dabei keine Rolle, ob man den Schaden selbst behoben oder eine "Billigreparatur" durchgeführt hat.