Kfz Versicherung: Abrechnung auf Reparaturkostenbasis - Fahrzeugverbringung? Rechnung Voranschlag?
Hi,
nach einem Auffahrunfall (ich unschuldig) habe ich den Schaden per Reparaturkostenbasis mit der Versicherung abgerechnet. Ich habe einen Reparaturkostenvoranschlag eingereicht, der wurde erstatt wie üblich abzgl. der Mehrwertsteuer ABER auch abzgl. Verbringungskosten (Transport d. Fahrzeuges zur Lackierwerkstatt) UND abzgl. der Kosten für den Reparaturkostenvoranschlag. Begründungen der Versicherung: "Die Kosten für die Fahrzeugverbringung zahlen wir, wenn diese durch Rechnung belegt werden" (wo soll ich eine Rechnung her bekommen wenn ich auf Reparaturkostenbasis abrechnen möchte?) "Die Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlages werden nicht übernommen, da diese auf die Reparaturkosten angerechnet werden" (aber ja auch nur wenn ich das Auto reparieren lasse, was ich ja nicht möchte).
Ist das zulässig mir Verbringungskosten und Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlages abzuziehen?
Grüße!
5 Antworten
Das ist zulässig, weil es zu den Vorschriften über diese Art von Abrechnung gehört.
Man zahlt die Reparaturkosten ohne Steuer, also sozusagen netto-netto.
Wer dann mehr haben möchte, muss es nachweisen. Es kann ja auch sein, das der Betroffene den Wagen schon ab Unfallstelle einfach in dem Zustand verkauft hat und der neue Besitzer ihn transportierte.
Die Rückfrage, "woher soll ich eine Rechnung her bekommen) zeigt ja schon, das die Kosten anscheinend nicht angefallen sind.
Schon die Vorlage der Ersatzteilrechnung (wenn man die Arbeiten selbst ausführt) reicht schon um die Steuer auf die Ersatzteile zu bekommen.
Der Fall ging so aus, das nach Hinweis auf die Urteilsliste zu Verbringungskosten (http://www.captain-huk.de/urteile/urteilslisten-ersatzteilzuschlaege-fiktive-abrechnung-stundenverrechnungssaetze-upe-aufschlaege-verbringungskosten/urteilsliste-verbringungskosten/) der komplette Kostenvoranschlag sowie die Rechnung des Kostenvoranschlages erstattet wurden -> Nachhaken hilft!
Das heißt die Versicherung muss mir die entstandenen Kosten für den geforderten Kostenvoranschlag nicht erstatten?
Hier eine Urteilsliste mit positiven Urteilen zum Thema Verbringungskosten: http://www.captain-huk.de/urteile/urteilslisten-ersatzteilzuschlaege-fiktive-abrechnung-stundenverrechnungssaetze-upe-aufschlaege-verbringungskosten/urteilsliste-verbringungskosten/ Diese müssen wohl durchaus erstattet werden.
Aber was ist mit der Rechnung des Kostenvoranschlages?
Als Unfallgeschädigter hat man in den meisten Fällen einen Anspruch, die Höhe des Schadens durch ein Sachverständigengutachten feststellen zu lassen, und die daraus entstehenden Kosten erstattet zu bekommen. Vorsicht ist allerdings dann geboten, wenn es sich offensichtlich nur um Bagatell-Schäden handelt, d.h. die Reparaturkosten übersteigen einen Wert von 500 - ca. 1.000 Euro nicht.
Die Reparaturkosten kann man nach wie vor auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens oder eines Kostenvoranschlags Ihrer Werkstatt abrechnen. Es spielt dabei keine Rolle, ob man den Schaden selbst behoben oder eine "Billigreparatur" durchgeführt hat.