Keine Mwst. in der Rechnung ausweisen für Antragsgebühr?

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Du solltest über Deinen Steueberater prüfen lassen, ob die Behördengebühren als durchlaufender Posten gelten oder nicht. Nur durchlaufende Posten dürfen ohne Umsatzssteuer weiterberechnet werden.

Ein durchlaufender Posten liegt nur dann vor, wenn der Unternehmer, der die Beträge vereinnahmt und verauslagt, im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden zu haben. Weiterhin darf er auch nicht zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet sein.

https://www.iww.de/astw/archiv/-ofd-karlsruhe--gebuehren-als-durchlaufende-posten-bei-notar-und-rechtsanwalt-f52165

Würden die Gebühren jedoch wie ein Auslagenersatz angesehen, wären sie umsatzssteuerpflichtig.

https://www.sgk-dresden.de/blitzlicht/zur-umsatzsteuerpflicht-von-verauslagten-geb%C3%BChren/

Lass das von einem Profi klären und nicht von Anonymen aus dem Internet.

Auf wen sind die Gebührenbescheide ausgestellt, auf wessen Namen und Rechnung? Kann die Behörde von dir die Gebühren verlangen oder ausschließlich von deinen Kunden?

Cano11 
Fragesteller
 16.12.2020, 20:06

Die Rechnung ist auf meinen Namen bzw. auf das Gewerbe ausgestellt, da bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden müssen um überhaupt eine Genehmigung zu beantragen (Schulung etc.). Aus den Rechnungen und Genehmigungen lässt sich jedoch der Zusammenhang zwischen Kunde und Genehmigung schließen(halt nur der Name des Kunden kommt nicht vor).Die Behörde verlangt die Gebühr ausschließlich von mir.

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