Keine Mehrfachbestrafung für das selbe Vergehen?

3 Antworten

Der Lebend-Sachverhalt ist der Einbruch/Diebstahl. Dieser wurde abgeurteilt und ist somit erledigt.

Die Tatsache, dass sowohl Bild als auch Schmuck gestohlen wurde sind Tatbestandteile desselben Sachverhaltes; wenn nicht festgestellt wurde, dass auch Schmuck fehlt ist dass ein Fehler bei der Sachverhaltsermittlung. Dieser führt zu keiner Veränderung des Strafmaßes.

Da muss man nur ins Gesetz schauen um eine klare Antwort zu bekommen:

https://dejure.org/gesetze/StPO/363.html

Die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens nur mit dem Zweck eine andere, auch höhere, Strafe verhängen zu können wegen desselben Delikts ist unzulässig.

Super Antwort. Dem Geschädigten bleibt nur den höheren Ersatz zu fordern.

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Es wird der EINBRUCH bestraft!

Ob nun Bild und/oder Schmuck gestohlen wird, es bleibt EIN Einbruch.

Und dieser wurde bereits abgeurteilt/bestraft!

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