Keine Mehrfachbestrafung für das selbe Vergehen?
Ich habe einen Fall in einer Klausur und bin mir bei der Antwort nicht sicher:
Täter B. bricht in die Wohnung ein und entwendet ein wertvolles Bild. Einige Monate nach dem Gerichtsurteil und absetzen der Strafe stellt sich heraus, dass der Täter auch noch Goldschmuck gestohlen hat. Das Opfer möchte nun den Täter B nochmals bestrafen.
Antwort: Eine Mehrfachbestrafung für das selbe Vergehen ist nicht möglich. Bei Diebstahl (auch bei mehreren) Gegenständen handelt es sich um ein Vergehen.
Meine Frage: Es liegen ja nun neue Beweise vor, da nun auch Goldschmuck vorliegt, die Strafe wurde schon abgesetzt, ist aber eine Erhöhung des Strafmaßes möglich z.B. höhere Geldstrafe?
3 Antworten

Der Lebend-Sachverhalt ist der Einbruch/Diebstahl. Dieser wurde abgeurteilt und ist somit erledigt.
Die Tatsache, dass sowohl Bild als auch Schmuck gestohlen wurde sind Tatbestandteile desselben Sachverhaltes; wenn nicht festgestellt wurde, dass auch Schmuck fehlt ist dass ein Fehler bei der Sachverhaltsermittlung. Dieser führt zu keiner Veränderung des Strafmaßes.

Da muss man nur ins Gesetz schauen um eine klare Antwort zu bekommen:
https://dejure.org/gesetze/StPO/363.html
Die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens nur mit dem Zweck eine andere, auch höhere, Strafe verhängen zu können wegen desselben Delikts ist unzulässig.


Es wird der EINBRUCH bestraft!
Ob nun Bild und/oder Schmuck gestohlen wird, es bleibt EIN Einbruch.
Und dieser wurde bereits abgeurteilt/bestraft!