Kann Sozialamt Schenkung/Erbe zurückfordern?
Hallo Forum,
folgender Sachverhalt: Lebensgefährtin (Weiblich) wird von eigenem Kind ins Pflegeheim gebracht zur dauerhaften Pflege (Demenz Pflegegrad 3) gegen den Willen des zurückbleibender Lebensgefährten (Männlich), dieser ist nicht der leiblicher Vater des Kindes und wird zur Beteiligung der Pflegekosten herrangezogen wegen der Bedarfsgemeinschaft wie es im Sozialgesetz genannt wird. Die zu pflegende hat 3 Kinder die nach dem neuen Gesetz die 100 000€ Einkommen nicht haben. Nun hat der Lebensgefährte, selber Rentner, aber einen eigenen leiblichen Sohn und wollte diesem ein Autokauf ermöglichen.
Frage: Kann das Sozialamt dieses Geld zurückfordern? Wie muss der zurückgelassene Lebensgefährte jetzt mit seinem Geld umgehen? Darf er selber noch in Urlaub fahren oder andersweitig frei über sein Vermögen verfügen?
2 Antworten
Nein für Pflegekosten müssen nur Kinder aufkommen und Ehepartner/eingetragene Lebenspartnerschaften. Wer in wilder Ehe zusammen wohnt, das bleibt außen vor.
In Deinem konkreten Fall würde nur auf das verfügbare Einkommen des Kindes der Frau geschaut. Das Vermögen bleibt geschützt.
Es zählt auch nur das Einkommen und es werden grundsätzlich nur Einkommen über 100.000€/Jahr herangezogen. Eigenes Vermögen ist geschützt. Zahlungen für Kredite wirken positiv, schmälern das verfügbare Einkommen.
Die Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB spielt keine Rolle dabei.
Das kann ich so nicht stehenlassen diese Antwort, eingetragene Lebenspartnerschaften gibt es nur bei gleichgeschlechtlichen, ist hier nicht der Fall. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden dürften als Ehegatten. Allein die dauerhafte Aufnahme eines Partners einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft in einem Pflegeheim reicht nicht aus, um die Lebensgemeinschaft im Sinne des Sozialhilferechts beenden. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe (Aktenzeichen S 1 SO 1225/15) hervor.
In dem Moment, als die Lebensgefährtin in eine Pflegeeinrichtung übersiedelte, wurde die nichteheliche Lebensgemeinschaft beendet - und es liegt dann auch keine BG mehr vor.
Wo bitte schön soll denn da noch eine "Gemeinschaft" vorliegen, aus der sich ein Unterhaltanspruch ableiten lassen würde? Das Paar lebt nunmehr räumlich getrennt und ist auch nicht juristisch in irgendeiner Form miteinander verbunden.
Im Sozialrecht gäbe es den Begriff der Verantwortungsgemeinschaft, der im Unterschied zum Zivilrecht durchaus rechtliche Konsequenzen habe. Eine Verantwortungsgemeinschaft besteht im Sinne des Sozialrechtes, soweit eine über eine reine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehende Beziehung besteht. § 19 Abs. 3 SGB XII. Nach der Entscheidung des Sozialgerichtes Gießen – welche auf extreme Kritik gestoßen ist – hat der Lebensgefährte bei Pflegebedürftigkeit des anderen dessen Bedarfskosten zu übernehmen. Die Entscheidung geht sogar noch weiter:
Die Kinder des Lebensgefährten sollten in dieser Entscheidung die Bedarfskosten des Lebensgefährten übernehmen, der im Pflegeheim ist. Also die Kinder, die nicht mit dem Sozialhilfebedürftigen verwandt sind! Dessen eigene Kinder waren nämlich nicht leistungsfähig.