Kann sich mein Sohn meine Grundschulden von der Bank ohne meine Einwlligung abtreten lassen ?

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Die Bank hat an den Sohn die Forderung und das Grundpfandrecht abgetreten, d. h. verkauft. Zulässig nach § 398 BGB. Die Abtretung kann aber durch Vereinbarung des Gläubigers mit dem Schuldner ausgeschlossen sein (§ 399 BGB). Der Ausschluss der Abtretung kann in der minderen Form der Abtretungsbeschränkung bestimmt werden, so in der Weise, daß die Abtretung nur an bestimmte Dritte (z. B. nur an Banken, Versicherungen, Bausparkassen) oder nur mit Zustimmung einer dritten Person zulässig sein soll. Ich kenne keinen Fall, wo sich der Darlehensnehmer (Schuldner) mit dem Anliegen auf Abtretungsverzicht oder der Einschränkung der Bank gegenüber durchsetzen konnte. Dennoch Empfehlung: Genaue Prüfung der Schuldurkunde und des Grundbucheintrags.

Meine Frage basiert auf nachfolgender Konstellation: Ein Haus wurde im Oktober 2010 zwangsversteigert. Den Zuschlag erhielt der Sohn des Schuldners. Im Grundbuch standen bis August 2010 Bank A, Bank B, Bank C und danach ein privater Gläubiger D mit einer Sicherungshypothek in Höhe von 100.000,00 Eur. Der Sohn hat bei Bank C eine noch bestehende Restforderung der Bank C in Höhe von ca. 15000,00 Eur im August 2010 abgelöst und sich die Grundschulden mit allen Nebenrechten sowie alle sonszigen Rechte und Ansprüche aus der Grundschuldbestellungsurkunde von Bank B abtreten lassen und zwar unter gleichzeitiger Übergabe der Grundschuldbriefe. Bank A hat ihren dinglichen Anspruch voll angemeldet und erhält vom ZV-Gericht nun ca. 300.000,00 Eur. Das ist o.k. Sie kehrt den Übererlös von ca. 150.000,00 Eur aufgrund der Rückgewähransprüche, die formularmäßig an diese Bank abgetreten sind, aus. Auch o.k. Bank B hat nach Abzug ihrer Forderungen einen Übererlös von ca. 100.000,00 Eur. Diesen muss sie ebenfalls an denjenigen auskehren, dem die Rückgewähransprüche aus der Grundschuld der Bank B zustehen.

Das war zuvor die Bank C (formularmäßige Abtretung) und jetzt ist es der Sohn des Schuldners. Gläubiger D sieht sich betrogen und veranlaßt Bank B den Übererlös beim Gericht zu hinterlegen. Der Sohn hat darüberhinaus der Eigentümerin (Schuldnerin) privat 85000,00 Eur geliehen.Beide behaupten, dass die Abtretung der Grundschulden in Höhe von 100000,00 Eur seitens der Bank C dem Sohn als Sicherheit für die 15000,00 Eur (Ablösebetrag) und das Privatdarlehen in Höhe von 85000,00 Eur dienen soll. Gläubiger D vermutet ein fingiertes Darlehen.

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Die Schuldurkunde wird mir nicht zugänglich gemacht.

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