kann neuer besitzer nutzungsentschädigung verlangen

3 Antworten

Die geschilderte Situation ist nicht nachvollziehbar: Dir gehört also der Hälfteanteil an dem Haus. Mangels anderweitiger Angabe scheint es sich ja nicht um Wohneigentum, sondern um Miteigentum zu handeln, jedem gehört also die Hälfte von allem. Wer aber ist der andere Miteigentümer ? Deine Frau ist es ja nicht, denn die hat ja verkauft. Und, was bedeutet bitteschön "Besitzer" des Hauses ? Besitz ist die rein tatsächliche Sachherrschaft. Besitzer des gesamten Hauses scheint diese Person offenkundig nicht zu sein, denn ansonsten könntest Du dort keine Wohnung haben. Der Gedanke, dass der -bloße- Besitzer eines Hauses vom (Mit-)Eigentümer Nutzungsentschädigung verlangen kann, ist schon sehr merkwürdig. Es ist doch genau umgekehrt. Ist Dir da bei der Sachverhaltsschilderung etwas durcheinander geraten ?

deedy: Ich beurteile den Sachverhalt wie folgt:

Das Grundstück mit Mehrfamilienhaus, in dem du eine Wohnung innehast, steht zur Hälfte in deinem Eigentum, die andere Hälfte hat die Miteigentümerin, deine Exfrau, verkauft. Der Käufer erwartet die Hälfte der um die Kosten bereinigten Erträge (Nettomieten) incl. einer (angemessenen) Nutzungsentschädigung von dir. Übrigens: Die gleiche Forderung könntest du stellen, wenn der Käufer eine Wohnung beziehen würde.

Dies ist m. E. eine gerechte Forderung und klare Sache, wobei ich allerdings davon ausgehe. dass dir die Veräußerung durch eine Ausfertigung des (vollständigen) Kaufvertrags angezeigt wurde, aus dem unmissverständlich hervorgeht, ab wann der Käufer Anspruch auf den (hälftigen) Ertrag hat. Sonst könnte es passieren, dass deine Exfrau ebenfalls Ansprüche an den Ertrag stellt. Wer verwaltet das Objekt? Wurde dem Verwalter die Veräußerung mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen angezeigt?

Privatier59  02.06.2012, 14:11

Wenn der Käufer hier der Anspruchsteller wäre, dass müßte der doch zugleich auch der neue Miteigentümer sein oder -vor Vollzug des Geschäfts- zumindest eine Anwartschaft auf Miteigentum haben. Das genau schließt der Fragesteller aber aus. Er spricht ja von "der neue Besitzer(nicht neuer Eigentümer)". Es muß sich also um zwei Personen handeln. Das eben ist ja das große Rätsel bei dem Fall !

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Franzl0503  03.06.2012, 00:15
@Privatier59

DieVertragsschliessenden - Verkäufer und Käufer - können sich doch wegen des Übergangs von Nutzungen und Lasten auf einen anderen Zeitpunkt als dem Tag der Eigentumsumschreibung vertraglich einigen.

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Franzl0503  03.06.2012, 00:15
@Privatier59

DieVertragsschliessenden - Verkäufer und Käufer - können sich doch wegen des Übergangs von Nutzungen und Lasten auf einen anderen Zeitpunkt als dem Tag der Eigentumsumschreibung vertraglich einigen.

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Privatier59  03.06.2012, 08:37
@Franzl0503

Wenn Du Jurastudent wärst, dann würde Dir der Professor die Ohren lang ziehen, denn Du versuchst, den Sachverhalt passend zu machen. Mit keinem Wort nämlich weist der Fragesteller darauf hin, dass der "Besitzer" demnächst Eigentümer werden wird. So wie der Fall geschildert ist, muß es sich um 2 Personen handeln. Letztlich aufklären kann die Sache aber nur Fragesteller selber. Schön wäre es daher, wenn sich deedy1 hier nochmal mit einer ausführlichen Sachverhaltsschilderung meldet. Oder diente die Frage etwa nur dazu, uns alle im Nebel stochern zu lassen und sich daran zu delektieren ?

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Franzl0503  03.06.2012, 19:31
@Privatier59

Empfehlung: Schau dir die drei Fragen von deedy1 vom 2.6, 1.6 und 21.5. 2012 an und lese die Abhandlung "Hauskauf und Finanzierung" von Dr. Peter Veil, insbes. die Seiten 39 ff.

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ich würde mal sagen lies mal die "Teilungserklärung" wie das aufgeteilt ist. Gehört dir 50% von allem, würden ihm auch eine "Nutzungsentschädigung" in Höhe von 50 % von deiner Wohnung zustehen.

Privatier59  02.06.2012, 16:22

Teilungserklärung gibt es nur bei Wohnungseigentum. Das aber ist hier nicht gegeben. Für Miteigentum gelten die Bestimmungen des BGB. Allerdings ist der Anspruchsteller hier angeblich ja nicht Miteigentümer, sondern bloßer Besitzer. Woraus sich dann ein irgendwie gearteter Anspruch ergeben soll, ist absolut rätselhaft.

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