Kann nach einer Bezahlten Rechnung noch eine weitere Rechnung für einen Differenzbetrag gestellt werden?

2 Antworten

Hast Du den ein Storno und eine Rücküberweisung für die Gebühren, die im August bezahlt wurden erhalten? Nein. Also wurde die Rechnung so anerkannt mit der Zahlung von beiden Seiten. Diese Willensübereinstimmung kann nicht nachträglich aufgekündigt werden. Du bist einen Vertrag mit dem Tüv eingegangen zu den damaligen Konditionen und der Tüv hat eine Rechnung erstellt, die gezahlt wurde.  Diese kann nicht nachträglich geändert werden unabhängig davon ob die Leistung erbracht wurde oder nicht. Dann hätte zumindest ein Storno und Rückzahlung erfolgen müssen.

Ich würde nicht zahlen. Der Führerschein gilt ja trotzdem, da die Prüfung ja bestanden wurde. Nur das zählt. Praktisch darfst Du so auch Auto fahren, allerdings nicht in Deutschland ohne Dokument.

Einem Bekannten war das vor Jahren passiert. Er fand zu seiner Prüfung den Führerschein (4) nicht. Machte die Prüfung mit, hatte bestanden. Die Woche drauf fuhren er in Urlaub. Die Behörde hatte noch keinen neuen Führerschein ausgestellt. Am Ende der Woche ist er in Holland betrunken in den Graben gefahren. Er wurde in Holland wg. der Trunkenheitsfahrt bestraft, nicht jedoch wg. Fahrens ohne Führerschein. Er hatte ja bestanden und nur das Dokument war noch nicht ausgestellt. Zum Gerichtsprozess konnte der den Führerschein vorlegen und der Nachtrag für Führerschein 3 wurde ab Prüfungsdatum bestätigt.


Storno oder Rücküberweisung habe ich nicht bekommen. Allerdings steht auf dem ersten Schreiben von August "Rechnung/Anzahlung", weiter unten "Die dafür fällige Gesamtgebühr beträgt". Zuerst werde ich mal einen Einspruch dagegen an den Tüv senden und um eine Kopie des Vertrages (nicht der Rechnung) bitten und dass die mir mal sagen, wo in deren AGB drin steht, dass eine Nachforderung im Falle einer Erhöhung der Kosten möglich ist.

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Es ist hier unklar, ob es sich um die Gebühren handelt, die der TÜV für seine Tätigkeit berechnet oder ob es sich um Gebühren handelt, die der TÜV an die Behörden weiterleitet.

Sollte es sich um TÜV-Gebühren handeln, dann muß er in der ersten Rechnung zumindest darauf hinweisen, dass es zu einer Nachforderung kommen kann, wenn bis zum Ablegen beider Prüfungsteile Preissteigerungen eintreten.

Ein Anruf beim TÜV kann Dir darüber Klarheit verschaffen.

Ich gehe mal davon aus, dass der Tüv diese Gebühren für sich berechnet, da er ja auch den Prüfer stellt und das Straßenverkehrsamt seinen eigenen Teil davon abbekommt. 

Meines Wissens nach stand in der ersten Rechnung nichts dieser Art, dass da eine Nachforderung kommen kann. Muss ich morgen schauen, habe die Rechnung nicht hier.

In der jetzigen Rechnung steht:
"Aufgrund der gesetzlichen Änderung der Gebührenverordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr wurden ab dem 07.12.2016 die Gebühren im Fahrerlaubniswesen angepasst. Da Sie Ihre Prüfung/en nach diesem Termin abgelegt haben, stellen wir Ihnen den Differenzbetrag hiermit in Rechnung und bitten Sie, den Rechnungsbetrag [...] innerhalb von 14 Tagen zu überweisen."

Mich würde ja mal interessieren, wann und wo der Vertrag zustande gekommen ist, da ich mich nicht an ein solches Papier erinnern kann. Dann wäre ja relativ schnell geklärt, ob der Tüv noch was bekommt oder nicht. Zwischen Rechnung und Vertrag liegt ja noch ein Unterschied oder irre ich mich da?

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@drBeam

Hildefeuer hat geschrieben, wann der Vertrag zustande kam. Nun liegt es an Dir dem TÜV zu erklären, dass Verträge eingehalten werden müssen und deshalb die Ausgabe des Führerscheins nicht weiter zu behindern ist.

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