Kann mich ein Käufer bei Sphock anzeigen weil ich aus einem verbindlichen Kaufvertrag ausgestiegen bin?
Hallo!
Ich (14 Jahre- mündiger Minderjähriger) habe bei Shpock einem Verkäufer ein Angebot gemacht, dieser hat es bestätigt und ich (kennte mich nicht in der App aus) und akzeptierte den Kauf. Da ich so genannte Taschengeldkäufe machen darf und der Preis "nur" 550,- betrug wollte ich fragen ob ich trotzdem aus dem Kaufvertrag austtreten kann?
Bitte um eure Antwort,
Lari :(
1 Antwort
14-jährige können gar keine verbindlichen Kaufverträge abschliessen. Schonmal was von beschränkter Geschäftsfähigkeit Minderjähriger gehört? Mit dem Taschengeldparagraph liegst Du relativ gesichert daneben.
Taschengeldgeschäfte
Minderjährige können weiterhin wirksam Geschäfte eingehen, die sie mit Mitteln bewirken, die ihnen zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung von Dritten überlassen worden sind ("Taschengeldparagraph"). Diese Regelung bedeutet bei einem Ratenkauf, dass hier der Vertrag erst mit der Zahlung der letzten Rate wirksam wird, denn erst dann ist die vertraglich festgelegte Leistung vollständig bewirkt.
https://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Gesch%C3%A4ftsf%C3%A4higkeit
Minderjährige zwischen 7 und 18 Jahren
Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (§ 106 BGB). Die meisten Rechtsgeschäfte, die beschränkt Geschäftsfähige schließen, sind schwebend unwirksam, wenn sie nicht mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (in der Regel die Eltern) geschlossen werden. Die Eltern können dem Rechtsgeschäft jedoch auch nachträglich zustimmen, d. h. genehmigen (§ 183, § 184 BGB).
Liegt keine vorherige Zustimmung (= Einwilligung, § 183 Satz 1 BGB) vor, so ist das Geschäft entweder schwebend oder endgültig unwirksam:
- Schwebend unwirksam ist eine Willenserklärung, sofern sie ohne Einwilligung der gesetzlichen Vertreter abgegeben wurde, die Eltern sie aber noch genehmigen können (§ 108 BGB). Ein Vertrag entfaltet also zunächst keine Wirkung, wird allerdings mit der nachträglichen Zustimmung (= Genehmigung) durch die gesetzlichen Vertreter rückwirkend wirksam (§ 184 Abs. 1 BGB).
- Endgültig unwirksam ist eine Willenserklärung bei Verweigerung der Genehmigung durch die gesetzlichen Vertreter (§ 108 Abs. 1 BGB).
Vorteilhafte Rechtsgeschäfte
Nur ausnahmsweise ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter nicht erforderlich, nämlich vor allem in den Fällen
- der Erlangung eines lediglich rechtlichen Vorteils (§ 107 BGB), wie beispielsweise die Annahme von bestimmten Schenkungen,
- bei Willenserklärungen, die die Vermögensverhältnisse des Minderjährigen nicht berühren (sog. neutrale Geschäfte, z.B. ein Auftrag), sowie
- bei Rechtsgeschäften, die ein von den Eltern genehmigtes Arbeitsverhältnis betreffen (§ 113 BGB).