Kann man die Übungsleiterpauschale/-freibetrag für 2019 noch in der Lohnsteuer 2020 nachreichen?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet
im Lohnsteuerjahresausgleich für 2019 haben wir die Übungsleiterpauschale für eine Trainertätigkeit im Verein vergessen anzugeben.

Salopp ausgedrückt - Pech gehabt, denn der ergangene Steuerbescheid dürfte zwischenzeitlich rechtskräftig sein.

. Kann dies noch 2020 nachgeholt und nachträglich eingereicht werden

Nein diese Pauschale ist jetzt im Nachhinein nicht mehr berücksichtigungsfähig. Aber für die Zukunft :

Die Übungsleiterpauschale wurde ab 1. Januar 2021 von 2.400 Euro auf 3.000 Euro angehoben.

Skeck 
Fragesteller
 04.03.2021, 16:11

Danke für die Antwort und auch vielen Dank für den Hinweis! Dank Corona wird es dieses Jahr wohl nichts, aber es kommen ja auch weitere Jahre :-)

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Die Übungsleiterpauschale muss euer Arbeitnehmer doch selbst angeben in seiner Einkommensteuererklärung. Damit hast du als Arbeitgeber im Lohnsteuerjahresausgleich gar nichts zu tun. Der Lohnsteuerjahresausgleich glättet doch nur die Spitzen, die unterjährig beim Arbeitnehmer angefallen sind und ersetzt doch keine Einkommensteuererklärung.

Deshalb verstehe ich nicht, was du hier wissen willst.

Skeck 
Fragesteller
 04.03.2021, 16:10

Ich bin Trainer und erhalte von meinem Verein eine Übungsleiterpauschale für meine Tätigkeit. Diese habe ich aber in meinem letzten Jahresausgleich vergessen anzugeben, daher wollte ich wissen, ob ich es dieses Jahr nachholen kann. Aber die anderen Antworten waren ja schon aufschlussreich - daher passt das! :-)

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Ist immer streng an das Jahr gebunden. Gegebenenfalls kann der Steuerbescheid aber noch geändert werden.

Dazu müsste geprüft werden, was genau Du in der Steuererklärung 2019 angegeben hast, ob Du die Erklärung in Papierform oder elektronisch eingereicht hast und ob Du der Steuererklärung eigene Anlagen beigefügt hast.

Skeck 
Fragesteller
 04.03.2021, 16:12

Ich hab es mir schon fast gedacht - danke für die Bestätigung...

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Frommwood  04.03.2021, 16:15
@Skeck

Wie gesagt, gegebenenfalls kann der Steuerbescheid für 2019 noch geändert werden. Gibt da insbesondere, wenn die Erklärung elektronisch übermittelt wurde, eine Korrekturmöglichkeit nach § 173a AO.

Sonst ggf nach § 173 AO.

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