Kann man Depotgebühren mit Gewinnen verrechnen?

3 Antworten

Nein. Nur transaktionsbezogene Gebühren können seit Einführung der Abgeltungssteuer verrechnet werden.

  • Depotgebühren: suche einen Anbieter, der für die Depotführung keien Gebühren verlangt. Die üblichen Verdächtigen sind ING-Diba und comdirect, sowie andere ab gewissen Depotvolumen. Die Transaktionskosten bei Kauf/Verkauf, Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge können dann gewinnmindernd angesetzt werden.

  • Beratergebühren und -honorare: Fixkosten für Beratungen können nicht steuerlich zum Abzug gebracht werden. Verlangt der Berater dagegen für die Ausführung von Transaktionen selbst eine Gebühr, so kann diese gewinnmindernd angesetzt werden.

Solltest Du also bei einer Sparkasse, VR-Bank oder anderen Bank nach dem klassischen Modell jährlich für jede Depotposition einen Mindestbetrag und dann noch für das Depotvolumenn einen Prozentsatz an Gebühren zahlen müssen, wäre das jetzt ein guter Zeitpunkt, das Depot zu einem kostenfreien Anbieter zu übertragen. Diese Gebühren sind unsinnig, zumal ja die Banken noch quartalsweise oder jährlich von Fondsgesellschaften bespielsweise Bestandsprovisionen erhalten, die Du gar nicht siehst.

Das geht leider nicht. Allerdings kann man natürlich schauen bei welchem Anbieter eine kostenfreie Depotführung möglich ist. Schauen Sie dazu doch einfach mal auf diversen Vergleichsseiten nach.

Eine Übersicht zur Verrechnung gibts hier: http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-36242.xhtml?currentModule=home

Nein.

Mit der Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 wurde zugleich der Sparerfreibetrag ersetzt durch den Sparer-Pauschbetrag in gleicher Höhe. Mit dem Sparer-Pauschbetrag sind alle Werbungskosten bei Kapitalerträgen abgegolten. Die tatsächlich angefallenen Werbungskosten spielen keine Rolle mehr.

Siehe § 20 Abs. 9 EStG: "Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 1 602 Euro gewährt......"