Kann man den Freibetrag an Kapitalerträgen nachträglich beanspruchen?

1 Antwort

Ja, eine komische Frage, denn der Freibetrag wird nicht kumuliert. Er gilt nur für die Kapitalerträge eines Kalenderjahres.

Allerdings sollte Dir die deutsche Depotbank jährlich eine Steuerbescheinigung erstellen, die die jährlichen angesammelten oder ausgeschütteten Erträge bescheinigt, so zumindest bei ETFs.

"Einzelwerte" ist ein untechnischer Begriff. Was verstehst Du darunter? Die Aktiendividenden oder Anleihezinsen werden im Ausschüttungsjahr versteuert; dafür ist auch Dein Freibetrag da. Diese Dividenden oder Zinsen werden auch in der Steuerbescheinigung der Depotbank erfasst.

und diese vorher in der Steuer jedes Jahr angebe

Was genau willst Du "in der Steuer" angeben?

Mit der Steuerbescheinigung der Depotbank kannst Du Deine Anlage KAP ausfüllen. Sinnvoll ist es aber auch, für Deinen Sparerpauschbetrag der Depotbank einen Freistellungsauftrag von max. € 801 zu erteilen. Dieser Pauschbetrag kann auch aufgeteilt werden an mehrere Banken, so wie es Dir am besten passt. Aber keine Sorge, wenn Du dabei die Summe von € 801 überschreitest, das wird Deinem Finanzamt mitgeteilt und von dem Dir auch.

Falls Du im Jahr durch einen zu niedrigen Freistellungsauftrag Deinen Pauschbetrag nicht voll genutzt hast und einige Kapitalerträge besteuert wurden, dann kannst Du dies mit der Anlage KAP korrigieren lassen. Dazu gibst Du eine Eins in Zeile 5 an. Ferner kannst Du in der Anlage KAP die sog. Günstigerprüfung veranlassen durch Eingabe einer Eins in Zeile 4. Mehr zum Begriff und Nutzen in der hiesigen Suchfunktion.

Wenn insgesamt die Kapitalerträge unter € 801 liegen, dann verfällt der ungenutzte Freibetrag. Er wird nicht in die Zukunft vorgetragen, jedenfalls nicht beim momentanen Einkommensteuergesetz;-))

Problematisch könnte es bei Erträgen sein, die bei einer ausländischen Depotbank anfallen, weil die keine Steuererklärung nach deutschem Recht erstellt. Dann hast Du die volle Arbeit, um die Anlage KAP korrekt auszufüllen:-(

Hallo arrow, Danke für die ausführliche Antwort.

Ich meinte mit Einzelwerte einfach nur Aktien. Unter den ETF sind tatsächlich auch "steuerhässliche" (thesaurierend und Domizil Ausland). Da habe ich zumindest im Juni aber eine Steuerbescheinigung bekommen. Die für das 2. HJ 17 sollte dann noch kommen (Und hier tritt ja noch ein neues Gesetz ab diesem Jahr in Kraft).

Ich bin wie gesagt hinsichtlich der richtigen Erklärung in der Steuererklärung irritiert, weil ich mir dachte, dass einem nach der Haltedauer bei der Veräußerung auch die Freibeträge der Vorjahre zustehen. Vermutlich habe ich da aber dann wohl einen Denkfehler :/

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@matad0r1

Danke für die Erwähnung der steuerhäßlichen. Gerade bei den thesaurierenden ETFs (oder Fonds) kann es tatsächlich zu einer Doppelbesteuerung kommen, wenn diese Wertpapiere am Ende verkauft werden. Die Depotbank versteuert dann einfach die Differenz zwischen Verkaufswert und Einstandswert. Du musst dann in Deiner Anlage KAP für das Verkaufsjahr nachweisen, welche thesaurierten Gewinne Du bereits in den Vorjahren versteuert hast.

Eine Steuerbescheinigung der Depotbank ist eigentlich immer eine Jahresbescheinigung und nicht eine fürs Halbjahr! Sie enthält nicht nur die Erträge, sondern auch die abgeführte KapESt.

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@LittleArrow

Ok das heißt für die ETF muss ich es ausfüllen auch wenn ich keine Kapitalerträge realisiert habe.

Ich schaue mir die Bescheinigung nochmal an, war aber relativ sicher dass diese im Juni erstellt war. Womöglich könnte es auch nicht deckungsgleich mit dem Kalenderjahr sein.

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@matad0r1

Die thesaurierten Erträge gelten einkommensteuerlich als Zufluss!

Guck mal genau nach, ob es eine Erträgnisaufstellung oder eine Steuerbescheinigung ist.

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@LittleArrow

Habs mir nochmal angesehen. Da steht Ertragsthesaurierung (AGE thes. ausländ Fonds) als Titel. Bei Betrag im Textteil steht 0. Habe auch im Bundesanzeiger nach der ISIN gesucht. Dort steht in der Zeile "§5 b" ausschüttungsgleiche Erträge auch 0.  

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