Kann man bei der Schenkung eines Hauses eine Klausel einarbeiten, dass die Schenkung in einem bestimmten Fall hinfällig wird?

2 Antworten

Für den von Dir beschriebenen Fall (Verarmung) hat das Gesetz bereits Vorsorge getroffen (§528 BGB).

Da der Beschenkte aber das Haus verkaufen könnte und den Erlös verjubeln, müsste hier z.B. ein Verkaufsverbot o.Ä. eingearbeitet werden.

In einem notariellen Schenkungsvertrag (solcher ist in diesem Fall nötig) können diverse Auflagen gemacht werden, da sind der Fantasie nur insofern Grenzen gesetzt, dass die Auflagen objektiv nachvollziehbar sein müssen und nicht sittenwidrig sein dürfen.

Schau mal unter dem nachfolgenden Link, da werden verschiedene Klauseln beschrieben: http://www.schenkung-erbrecht.de/schenkungsvertrag-klauseln.html

Grundsätzlich ist also die von dir gewünschte Klausel möglich, sofern der Fall nur klar genug abgegrenzt und sein Bestimmungseintritt ermittelt werden kann.