Kann keine Nachweise für Finanzamt erbringen

1 Antwort

  1. Du wirst doch wohl die Abbuchungen auf dem Kontoauszug haben.

  2. Kennst Du die Versicherungsgesellschaft nicht, bei der die Versicherungen bestehen? Die haben jedenfalls eine Aufbewahrungspflicht von vielen Jahren udn werden Dir gern, im schlimmsten Fall gegen Gebühr, aber ich denke nicht), eine Bestätigung/Kopie des Versicherungsscheins geben.

  3. Wenn Du dem Finanzamt mitteilst, dass Du keinen Nachweis über die Versicherungen hast, streichen die diese Ausgaben und fertig.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986
eine Bestätigung/Kopie des Versicherungsscheins geben.

Den Versicherungsschein wird Rosie sicherlich selber haben.

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streichen die diese Ausgaben und fertig.

".... und fertig." gilt vielleicht für dieses Steuerjahr. Allerdings darf man getrost davon ausgehen, dass sich der Sachbearbeiter die nächste "EKS" noch gründlicher ansieht und weiterhin Belege anfordern wird.

Ich finde das natürlich völlig in Ordnung.

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@LittleArrow
Ich finde das natürlich völlig in Ordnung.

Ich nicht.

Bei mir bekommt der Sachbearbeiter bei solchen Ansinnen stets Schelte, zuletzt musste das FA meiner Tochter "dran glauben". Wowereit!

Es ist nicht erkennbar und das Finanzamt trägt auch nicht vor, an welcher Stelle und warum die Angaben des Steuerpflichtigen Anlass zu Zweifeln geben, siehe AEAO zu § 88 AO.

Aus meiner Sicht ist das reine Schikane von jemandem, der im Finanzamt nix zu tun hat, RMS hin oder her. Es macht nur unnütze Arbeit.

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@EnnoBecker

Guten Morgen,

guter Hinweis auf die AEAO, die wir hier finden:

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/AO-Anwendungserlass/2014-01-31-Neubekanntmachung-AEAO.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Es ist in diesem besonderen Fall von Rosie112, sofern die Zahlung für den behaupteten Aufwand nicht nachgewiesen werden kann, im Folgejahr davon auszugehen, dass das FA nicht von der Kann-Bestimmung Gebrauch machen muss:

Für den Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung vollständig und richtig sind (BFH-Urteil vom 17.4.1969, V R 21/66, BStBl II S. 474). Die Finanzbehörde kann den Angaben eines Steuerpflichtigen Glauben schenken, wenn nicht greifbare Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass seine Angaben falsch oder unvollständig sind (BFH-Urteil vom 11.7.1978, VIII R 120/75, BStBl 1979 II S. 57).

Hier kommen Zweifel am Vorliegen eines Regelfalls.

.... und Wowereit hat mit der Sache sicherlich nichts persönlich zu tun. Er soll lieber BER in Ordnung bringen.

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@LittleArrow
Hier kommen Zweifel am Vorliegen eines Regelfalls.

Ist weder erkennbar noch dargelegt worden.

Und "Wowereit" sollte man auch übersetzen können.

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@EnnoBecker

Dann habe ich den kryptischen Hinweis mit W. nicht verstanden. Macht nix.

Ist weder erkennbar noch dargelegt worden.

Dieser Teil des Fragetextes macht mich schon sehr stutzig:

"Nach dem ganzen Suchen zuhause in den Unterlagen habe ich nichts gefunden ..."

Scheint doch eine Luftnummer gewesen zu sein.

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@LittleArrow

Liest sich für mich auch so , denn wo nichts ist, kann nichts gefunden werden !

K.

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