Kann ich mein P-Konto trotz Kontopfändung wieder in ein normales Konto umwandeln?
Weil ich habe mein Konto in ein p Konto umgewandelt. Ich habe aber ein dispo den ich bis zum 27.04 ausgleichen soll. Das kann ich nicht weil ich erst am 01.05 mein Geld bekomme das heißt die sperren dann mein Konto. Mit der Bank kann man auch nicht reden die sagen ich muss das bis zum 27.04 ausgleichen. Und wenn ich das wieder in ein normales Konto umwandle zählt das auch bis zum 27.04?
2 Antworten
Hi, selbst wenn du alles wieder rückgängig machen wolltest, wird es nicht viel ändern. Die Bank kann jederzeit den Dispo fällig stellen und durch deinen Antrag hast du "Alarmglocken zum läuten gebracht".
Wenn du eine Pfändungsschutzkonto hast, kannst du keinen Dispo haben, logisch. Aber im Bereich des Pfändungsfreibetrages muß dein Konto handlungsfähig sein.
Es wird aktuell auf das Entgegenkommen der Bank ankommen (wie mit dem Sollsaldo auf dem KK-Konto umgegangen wird). Vielleicht übersteigt der erwartete Zahlungseingang von Mai 2020 auch den Sollsaldo (nicht bekannt).
Welchen Vorteil soll das für Sie haben?
Geld haben Sie am heutigen 27.04.2020 auch nicht mehr auf dem Konto: die Pfändung existiert auch weiter.
Ihr Dispo ist auf jeden Fall weg; durch die Pfändung und den P-Konto-Umwandlungsantrag haben Sie klar zum Ausdruck gebracht, zumindest aktuell nicht (mehr) kreditwürdig zu sein.
Ob Sie am 01.0.5.2020 an Ihren Zahlungseingang kommen ... fraglich. Wohl nur mit Hilfe Schuldnerberatung.
Vielleicht rettet Sie aber aktuell der neue Artikel 240 EGBG (Vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie; https://www.buzer.de/gesetz/5257/a100809.htm), der in seinem § 3 Abs. 1 für Verbraucherdarlehen ( auch Dispo eines Verbrauchers) einen max. dreimonatigen Zahlungsaufschub möglich, falls man durch die Coronakrise in Zahlungsschwierigkeiten gekommen (" Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden, wenn der Verbraucher aufgrund der durch Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist") ist.
Das dürfte bei Ihnen allerdings wohl kaum der Fall sein; bis es zu einer Kontopfändung kommt, dauert es; Ihre Zahlungsprobleme dürften schon älter sein.