Kann ich einen vom Finanzamt geforderten Nachweis nicht erbringen, zieht das Amt nur diesen Teil von der bereits erfolgten Erstattung ab, droht gar eine Strafe?

1 Antwort

Hallo,

im Einspruchsverfahren erfolgt eine sog. Gesamtfallaufrollung. D.h., die Angaben der Steuererklärung können nicht nur punktuell betrachtet werden (also z.B. ob bestimmte Aufwendungen als Werbungskosten zu behandeln sind), sondern es können auch andere Angaben herangezogen werden.

Wenn das Finanzamt z.B. bei anderen Punkten Fehler findet, kann es eine sog. Verböserung androhen und die Rücknahme des Einspruchs anbieten.

Der Steuerpflichtige hat insbesondere im Rechtsbehelfsverfahren die Mitwirkungspflicht (§ 90 AO). Bei steuermindernden Tatsachen trägt grds. der Steuerpflichtige auch die Beweislast (muss also z.B. Ausgaben belegmäßig/glaubhaft+schlüssig darlegen können).

"Strafe aufbrummen" ist abhängig vom Einzelfall. Wer ein paar Arbeitsmittel abgesetzt und die Belege nicht mehr hat, wird idR nicht belangt. Wer dagegen z.B. Dokumente gefälscht und damit zumindest versucht hat nicht unwesentliche Summen zu ergaunern dagegen wohl schon.

MfG
-Valeskix