Kann ich einen vereinb. Festbetrag bei einer Handwerkerrechnung kürzen für nicht vollzogene Arbeit
Vor den durchzuführende Parkettarbeiten sollte der schwere Kaminofen mit Glasplatte abgebaut werden. Die Firma hat dafür € 39,50 + Mwst. mit in den Festpreis angesetzt. Die Arbeiter haben sich jedoch nicht getraut diese Arbeit durchzuführen, mit der Begründung sie seien keine Ofenbauer. Lediglich beim Schieben der mitgebrachten Sackkarre ( 2m, ca. 4 Min.) haben sie geholfen. Wir haben den o.g. Betrag bei der Bazahlung der Rechnung abgezogen. Die Firma besteht auf Bezahlung weil Festgeldvereinbarungen keinen Abzug zulassen. 2 Mahnungen haben wir schon. Sie will das Geld einklagen lassen.
1 Antwort
Was meinst Du mit "Festgeldvereinbarung"? Wenn für die ganze Sache ein Pauschalfestpreis vereinbart wurde, kann man nicht kürzen. Allerdings wäre es mit dem Pauschalfestpreis unvereinbar, dass für jeden einzelnen Arbeitsschritt ein gesondertes Entgelt vereinbart wurde. Dann könnte man nicht erbrachte Leistungen abziehen.
Abschließend beurteilen läßt sich die Sache nicht, denn Du machst jenen Kardinalfehler, den so viele Fragesteller hier machen: Du läßt uns zu wesentlichen Sachverhaltsfragen Rätsel raten. Nur ein Hellseher könnte Dir deshalb Antwort geben. Der wüßte nämlich, was in dem (schriftlichen) Angebot des Parkettlegers steht und, wie der auf Basis dieses Angebots erteilte Auftrag denn eigentlich lautete.