Kann ein minderjähriger Schüler hauptberuflich eingestuft werden?
Hallo, 2013 war ich Schüler (16 Jahre alt) und im Internet Marketing online tätig. Die Einnahmen im kompletten Jahr betrugen ca. 30.000,-€. Aus Unwissenheit wurde damals keine Gewerbeanmeldung durchgeführt und die Krankenkasse nicht benachrichtigt. Über einen Steuerberater habe ich nun die Erklärungen beim FA abgegeben und mich bei der Krankenkasse gemeldet.
Die Krankenkasse bzw. die nette Frau am Telefon meinte nun, dass man mich als hauptberuflich selbstständig einstufen wird, obwohl ich nie mehr als 1h/Tag in die Arbeit investiert habe und in die 10. Klasse des Gymnasiums ging. Das ganze Business war dank des Internets und Google fast vollautomatisch, sodass ich nichts machen musste.
Ist dies rechtens? Ich dachte, dass die Einstufung hauptberuflich/nebenberuflich vom Zeitaufwand abhängig ist. Eine nachträgliche Gewerbean- und abmeldung wurde vor kurzem durchgeführt und auch auf dem bogen steht "Nebentätigkeit".
Was meint ihr?
3 Antworten
Du bemerkst, dass da eine rechtliche Grauzone existiert, bereits daran, dass sich dir diese Frage stellt. Wie immer in rechtlichen Grauzonen hilft das Gesetz zu ihrer Beantwortung nicht weiter. Man muss also die denkbaren relevanten Meinungen zusammentragen.
Und da finden wir beispielsweise in den "Grundsätzlichen Hinweisen zum Begriff der hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit" des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) vom 23.07.2015 die folgenden Aussagen:
"Wenn es gilt, die selbstständige Erwerbstätigkeit gegen eine oder mehrere abhängige Beschäftigungen gewichtend abzugrenzen, ist darauf abzustellen, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Umfang her die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird die selbstständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt. ...
Wird neben der selbstständigen Tätigkeit keine andere Erwerbstätigkeit ausgeübt, lässt sich ein Vergleich der Kriterien wirtschaftliche Bedeutung und zeitlicher Aufwand nicht anstellen; eine fiktive Ermittlung von Vergleichsgrößen scheidet aus. In diesen Fällen ist das Merkmal der Hauptberuflichkeit daran abzuleiten, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit der Lebensführung des Betroffenen von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem zeitlichen Aufwand her das Gepräge gibt. Insofern kann von Hauptberuflichkeit nicht generell dann ausgegangen werden, wenn neben der selbstständigen Tätigkeit keine andere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Nimmt der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit den Selbstständigen nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich in Anspruch, ist anzunehmen, dass die selbstständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt wird. Dies gilt nicht, wenn das Arbeitseinkommen 75 v. H. der monatlichen Bezugsgröße übersteigt und (insofern) anzunehmen ist, dass es die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt."
Das zeitliche Kriterium ist in deinem Fall nicht allein ausschlaggebend; wichtig ist das finanzielle (siehe letzten Satz des Zitats).
Die "monatliche Bezugsgröße" im Jahr 2013 betrug im Westen 2.695 €, im Osten 2.275 €. Das sind jährlich 32.340 € bzw. 27.300 €.
75 % davon sind 24.255 € bzw. 20.475 €. Diese Grenze hast du mit deinen 30.000 € Einnahmen locker überschritten.
Nach Auffassung des GKV bist du damit als hauptberuflich selbständig anzusehen und die Krankenkasse sieht das offenbar genauso.
Das zitierte Papier des GKV ist aber - ich wiederhole es - kein Gesetz und eine eindeutige gesetzliche Regelung existiert nicht. Wenn du also der Meinung sein solltest, die Verfahrensweise aufgrund dieses Papiers ist rechtswidrig, dann klage dich durch die Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit. Good Luck!
Dass du auf dem Anmeldebogen beim Gewerbeamt "Nebentätigkeit" angekreuzt hast, hat mit der Krankenkasse überhaupt nichts zu tun. Allenfalls ist es von gewerberechtlicher Bedeutung, aber nicht von sozialrechtlicher.
An deiner Stelle würde ich es in dem Fall auch lieber bleiben lassen.
Obwohl du mit einer Klage ja etwas für die Rechtsfortbildung und somit für die Wissenschaft tun würdest...
Hallo,
von den Einnahmen können alle Kosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit abgezogen werden: Fahrkosten, Fachbücher, Programme, spezieller PC-Zubehör ....
Für die Krankenkasse ist dan die Differenz zwischemn den Einnahmen und diesen Kosten maßgebend. Die Differenz heißt im Steuerbescheid "Einkünfte".
Ggf. gegen die Entscheidung kann man Widerspruch einlegen und alle Argumente, die gegen eine hauptberufliche Selbständigkeit sprechen sammeln. Ggf. kann es relevant sein, dass man die Einkünfte erst im Nachheinein feststellen konnte.
Gruß
RHW
Hallo, nein , m.E. ist das nicht korrekt und Du musst das nicht hinnehmen. Da Du hauptberuflich Schüler warst und auch den größten Zeitaufwand damit verbracht hast (das kannst Du hoffentlich belegen).
Bei dem hier angefallenen Einkommen ist das vielleicht auch nicht so schwerwiegend. Denn den Mindestbeitrag wirst Du eh überschreiten.
Viel Glück
Barmer
Schade. Das mit dem Klagen lasse ich lieber. Am Ende verliere ich und sitze dann auf den Anwalts- und Prozesskosten, die dann höher sind als das Ersparnis, wenn ich als nebenberuflich eingestuft werde :p