Kann Duschen oder Baden nachts durch die Eigentümergemeinschaft untersagt werden?

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Selbst wenn eine Eigentümergemeinschaft eine derartige Regelung einstimmig beschließt, ist sie unwirksam. Wenn es in einer Mietwohnung nicht untersagt werden kann, dann auch nicht in einer Eigentumswohnung.

Nein, natürlich kann das nciht untersagt werden, ausser der betreffende singt in der Badewanne so laut, dass es ruhestörender Lärm ist, dann kann man die Polizei rufen.

Eigentümergemeinschaft weiß ich nicht genau

Laut Mietrecht darf man nach 22 oder sogar um 3 Uhr Nachts Duschen, aber man muss leise sein, und alles einseifen abduschen usw muss innerhalb einer halben Std erledigt sein, Klospülung gehört zum Wohnbereich und kann natürlich normal benutzt werden, ansonsten fast was Lärm angeht die Hausordnung oder der Mietvertragmerschaft weiß ich nicht genau, aber normale Mieter,,

Woher ich das weiß:Recherche

Baden und Duschen nach 22 bzw. nach 24 Uhr oder sogar mitten in der Nacht ist erlaubt. Mit dieser Begründung wies das Kölner Landgericht (LG Köln 1 S 304/96) die fristlose Kündigung einer Kölner Vermieterin zurück. Die ihrer Mieterin mit der Begründung gekündigt, daß die Mieterin in zahlreichen Nächten nach 24 Uhr durch Baden und die damit verbundenen Wassergeräusche Mitbewohner gestört habe. Hierdurch habe sie ständig und hartnäckig mietvertragliche Pflichten verletzt und insbesondere gegen die Hausordnung verstoßen. Tatsächlich stand in der Hausordnung ausdrücklich, daß zwischen 22 Uhr und 4 Uhr nicht gebadet werden darf. Eine derartige Klausel ist nach Einschätzung der Kölner Richter aber unwirksam. Denn die Klausel verstößt gegen das AGB-Gesetz. Sie benachteiligt den Mieter unangemessen und ist mit wesentlichen Grundgedanken des Mietrechts nicht vereinbar. Ich habe da auch mal gelesen, dass man auch nachts eine Waschmaschine laufen lassen kann, da es den modernen Geräten unterstellt wird, dass sie keinen übermäßigen Lärm verursacht.

Im Interesse eines vernünftigen Zusammenlebens aller Mietparteien würde ich es beides auf wirkliche Ausnahmen beschränken.

Eingriff in den Kernbereich des Wohnungseigentums

Die Eigentümergemeinschaft kann auch auf den Gebieten, auf denen die Eigentümer Beschlußkompetenz nach Gesetz oder Vereinbarungen gemäß § 5 Abs. 4 WEG besitzen, keine Beschlüsse fassen, die in den Kernbereich des Wohnungseigentums eingreifen. Eingriffe in den Kernbereich des Wohnungseigentums führen zur Nichtigkeit des Beschlusses. Einer Anfechtung bedarf es nicht (vgl. BGH-Beschluß vom 20.09.2000 - V ZB 58/99 - DNotZ 2000, 854 (858) unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung).Ein Eingriff in den Kernbereich des Wohnungseigentums liegt zumindest immer dann vor, wenn eine Regelung durch Vereinbarung nach § 5 Abs. 4 WEG unzulässig wäre.

Verstoß gegen die guten Sitten

Ein Verstoß gegen die guten Sitten ist unzulässig. Ein derartiger Beschluß beeinträchtigt den einzelnen Wohnungseigentümer in unzumutbarer Weise in der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und ist deshalb wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig.