Kann die Gemeinde Erschließungskosten verlangen wenn man ein Haus umfassend saniert?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Ja, das kann stimmen. Das kannst du sicher bei der Gemeinde nachfragen. Aber wir haben es selber erlebt. Haben ein altes Haus gekauft das noch nicht an das Abwassersystem angeschlossen war. Haben das beantragt, haben gezahlt usw. . Ca. 3 Jahre später haben wir in einem noch nicht ausgebauten Teil des Gebäudes(ehem. Stallung) eine 1-Zimmer (50qm) Whg. ausgebaut und haben wieder Kanalanschlussbeitrag für eine anteilig berechnete Grundstücksfläche bezahlt.

Es gibt für solche Dinge eine Satzung die man sich ansehen kann. Da braucht man nicht lange Rätsel raten. Ich kenne diese Satzung zwar nicht, halte es aber für ausgeschlossen, dass durch den Umbau eines Hauses Beiträge anfallen.

Allerdings scheint es mir so, dass bei Dir da so einige Verwirrung über die Begrifflichkeiten besteht:

Erschließungsbeiträge beziehen sich auf Erschließungsanlagen, also auf Straße, öffentliche Parkflächen, Grünflächen etc. Daneben gibt es Kanalanschlußbeiträge, welche sich, wie der Name schon sagt, auf den Abwasserkanal beziehen. Wenn nun ein Haus bislang nicht an den Abwasserkanal, was gelegentlich ja noch vorkommt, und nach dem Umbau ein Anschluß erfolgt, dann kann natürlich ein bisher nicht erhobener Beitrag anfallen. Das hat aber mit dem Umbau nichts zu tun, sondern fällt nur zeitlich zusammen.

Das kann Dir hier niemand beantworten, zumal die gesetzl. Reglungen zu dieser Thematik in den vergangen Jahrzehnten einige male geändert wurden. Bis 1986 z. B. konnte man bei Verkauf einer Immobilie die Erschließungskosten von den Gemeinden erstattet bekommen. Die neuen Eigentümer musten dann noch einmal überraschend bezahlen. Erschließungskosten können grundsätzlich nur einmal verlangt werden. Wenn Ihr also einmal bezahlt habt ist die Sache klar. Ausnahmen gibt es. z. B. bei großen Grundstücken wird durch eine neue Strasse der hintere Teil der Grundstücke erschlossen und wird abteilbar und dann einzeln verkaufsfähig. Strassen Aus und Umbausatzungen berühren Erschließungen nicht.

Wie es der Zufall so will, hatte ich mich gerade 1985 intensiv mit dem Thema Erschließungskosten beschäftigt und sogar an Satzungen mitgebastelt. Dass da irgendwas erstattet werden konnte, ist mir gänzlich neu. Oder war das etwa in der DDR (für die jüngeren Teilnehmer: So hieß Westsibirien damals noch) ?

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@Privatier59

Bis 1986 waren Erschließungsbeiträge Erstattungs-fähig bei Eigentümerwechsel. Diese Erfahrung mussten viele machen, die eine Immobilie ersteigert hatten und anschließend die Rechnung von der Gemeinde bekommen hatten, da die Bank sich den Erschließungsbeitrag erstatten ließ. War damals üblich, aber unbekannt.

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Ich denke, du verwechselst hier Erschließungskosten mit Grundsteuer.

Denn wenn man aus einem vergammelten Anwesen, ein wertvolles Anwesen macht, dann steigt auch die Grundsteuer. -Die gilt für Grundstückswert (Lage und Größe) und den Wert der Bauten.