Kann der Verlustvortrag nachträglich geändert werden aufgrund Änderung der Berechnungsgrundlage (Stillhaltergeschäfte)?
Ich habe in den Steuerjahren 2016 und 2017 Optionen als Stillhalter gehandelt und habe für das Jahr 2016 durch Aufsaldierung der erzielten Optionsprämien mit den für die Glattstellung erforderlichen Rückkaufsbeträge, jeweils inkl. Kosten, einen kleinen dreistelligen Verlust erzielt. Dieser wurde vom Finanzamt als Verlust im Rahmen des Einkommenssteuerbescheides festgesetzt und ins Jahr 2017 vorgetragen. Gerade erst bei der Fertigung der Steuererklärung für 2017 habe ich in Erfahrung bringen können, dass man bei Positionen, die man überjährig hält (2016-2017), die vereinnamten Optionsprämien im Kalenderjahr des Zuflusses ansetzt (hier 2016) und mögliche Verluste eim Glattstellen dann erst im Folgejahr 2017 geltend macht. Da ich nur die vollständig realisierten Optionsgeschäfte bei der Ermittlung ansetzte und nicht die vorläufigen Einnahmen der überjährigen Positionen, würde ich mein Versehen im Rahmen der EKSt-Erklärung 2017mitteilen wollen und den Verlust, der dann zum kleinen dreistelligen Gewinn würde, bekannt geben.
- Wie ist hier am besten mit dem Finanzamt vorzugehen - gibt es Erfahrungen?
- Würde der letztjährige BEscheid aufgehoben und neu festgesetzt werden ?
- ISt das geschilderte Vorgehen mit der Zuordnung der Einnahmen und Verluste korrekt?
Vielen lieben Dank für Eure Unterstützung.
Viele liebe Grüße
Wulf
3 Antworten
Der Bescheid für 2016 kann noch geändert werden, da es sich um neue Tatsachen für das Finanzamt handelt.
Der Einkommensteuerbescheid 2016 wird auch geändert, obwohl die festgesetzte Steuer gleich bleibt, aber dieser Bescheid ist quasi Grundlagenbescheid für den Verlustfeststellungsbescheid, der dann auch geändert werden würde.
Das ist so, da bin ich auf Ihrer Seite. Da er aber offensichtlich einen geringeren Verlustvortrag haben möchte, so habe ich es verstanden, greift das Verschulden des Stpfl. nicht.
Wogegen diese unqualifiziert ist.
Es ist keine neue Tatsache, wenn der Steuerpflichtige (so wie er schreibt) etwas steuerrelevantes später erkennt.
oh man, da hat der vermeintliche AO-Spezialist wieder unqualifiziert zugeschlagen.
Dazu fällt einem auch wirklich nichts mehr ein.
Auch wenn Sie es nicht nötig haben, ich weise da trotzdem mal auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO hin.
Aber was rede ich mit Unwissenden.....
Natürlich ist es eine neue Tatsache. Eine neue Tatsache nach § 173 AO muss folgende Eigenschaften aufweisen:
- Die Tatsache bestand bereits, als der Steuertatbestand erfüllt wurde; ist also objektiv eine "alte" Tatsache.
- Das Finanzamt hatte bisher noch keine Kenntnis von dieser Tatsache.
Fehlt beispielsweise Nummer 1, kann es keine neue Tatsache nach § 173 sein, wohl aber beispielsweise ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 (1) Nr. 2.
Zum Thema "Änderung von Steuerbescheiden" ist hier schon so viel geschrieben worden.
Such mal ein bisschen.
Abgesehen davon, dass ich den Sachverhalt nicht verstanden habe, ist bei neuen Tatsachen einiges zu beachten. Nämlich beispielsweise, dassbei neuen Tatsachen, die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, kein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen vorlegen darf. Eine Nichtangabe erfüllt dies leider nicht.