Kann der Abschlag für die Heizkosten einfach erhöht werden auch wenn man keine Nachzahlung hatte?

3 Antworten

schon gut möglich. Ich leiste lieber etwas höhere Vorauszahlungen, als später höhere Nachzahlungen ! K.

Er kann nicht einfach erhöht, sondern müßte nach Abrechnung begründet werden. Voraussetzung ist zunächst, dass überhaupt eine Betriebskostenabrechnung stattgefunden hat und dann auf dieser Basis für den Mieter nachvollziehbar die Vorauszahlungserhöhung festgelegt wird. Es muss also nicht notwendigerweise bereits zu einer Nachzahlung gekommen sein. Aber auch eine Gutschrift bei der jüngsten Abrechnung verhindert nicht die Erhöhungsmöglichkeit der Vorauszahlungforderung. § 560 Abs. 4 BGB sieht vor "Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.". Der Mieter kann bzw. sollte auch freiwillig einseitig die Vorauszahlung anpassen, um den emotionalen "Nachzahlungsstress" zu vermeiden. Dennoch: Auch beim Glücksgefühl einer Betriebskostenguthabenerstattung sollte man auf die gründliche Abrechnungsprüfung nicht verzichten.

Für eine Erhöhungsforderung des Vermieters reicht ein pauschaler 10 %-iger Sicherheitsaufschlag nicht aus, sondern es muss schon dargelegt werden, welche Kosten sich warum um wieviel voraussichtlich erhöhen werden. Dies muss so dem Mieter in Textform vorgelegt werden, damit er es nachvollziehen kann.

Die Kosten müssen also nicht bereits in der künftigen (meist derzeit laufenden) Abrechnungsperiode entstanden sein, sondern voraussichtlich entstehen, z. B. ist dies bei der Erhöhung der Umlage nach dem EEG der Fall, wo jetzt bereits die neuen Preise ab 01.01.2013 festliegen, aber noch nicht die tatsächlichen kWh-Verbräuche. Oder von der Kommune beschlossene Erhöhungen der Grundsteuer oder Kostensteigerungen für Müll und Abwasserversorgung bekannt gemacht wurden. Somit kann eine Anpassung auf eine angemessene Höhe nach § 560 Abs. 2 BGB festgelegt werden.

Der BGH hat hierzu im Urteil des VIII. Zivilsenats vom 28.9.2011 - VIII ZR 294/10 - Klartext gesprochen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=5c687153ac238a5a0bc5a6bb62c5a7c8&nr=58018&pos=0&anz=1

Die Abschlagszahlungen sollen in etwa den Betrag im Jahr ergeben, der verbraucht wird. Ein erhöhen wäre nur dann möglich, wenn die Heizkosten gestiegen wären. (Heizöl/Gas teuerer)