Kamera durch Dritten beschädigt. Wer kommt dafür auf?

5 Antworten

Wenn Du Leute fotografierst, musst Du natürlich aufpassen, dass Du denen nicht zu nahe kommst.

Hat sich der Sänger eventuell an Deiner Kamera verletzt?

Für Deine Kamera trägt er keine Verantwortung.

Wie heißt es doch: Wer sich in Gefahr begibt, kommt darin um. Die Frage ist doch, ob derjenige, der im Getümmel eines Konzerts mit einer Kamera hantiert nicht darauf gefaßt sein muß, daß jemand anderes unbeabsichtigt an diese Kamera kommt und sie beschädigt. Ich sehe eher schwarz für Deine Ansprüche.

Ganz nebenbei: Durfte da überhaupt fotografiert werden? Wenn nein, wird aus "schwarz" schwärzestens.

Hallo,

Kamera defekt und obendrein noch die Abfuhr ! So etwas ist ärgerlich, keine Frage ! Dieser Link könnte dir deshalb bei der Lösung des Problems helfen:

https://eventfaq.de/haftung/

Ich wünsche dir viel Erfolg ! 

Völlig klar die Sache. Der Fotograf hat ja die Persönlichkeitsrechte verletzt. Der hätte die Kamera auch wegnehmen können und die Speicherkarte einbehalten können. Es gibt kein Recht jemanden zu fotografieren. Ob die Kamera unbeabsichtigt beschädigt wurde oder nicht spielt keine Rolle.

Wenn mich jemand mit einem Smartphone fotografiert ohne meine vorherige  Einwilligung, nehme ich Ihm das Smartphone ab. Die Speicherkarte kann ich ja nicht einbehalten, der Speicher ist ja fest verlötet. Wenn ich das nicht mache, landet das Video auf Youtube oder in den Netzwerken und paralell in der Cloud. Dort ist es nicht mehr zu entfernen, da tausendfach geteilt/kopiert.

Meine Rechte sind dann nicht mehr gesichert, gewahrt, weil der Fotograf mit dem Foto/Video machen kann was er will. Es ist ja nicht einmal klar unter welchen Rechtssystem meine Rechte gewahrt werden, das der BRD oder USA?


naaaa ?.... so einfach kann man deine Aussage dann doch nicht stehen lassen, hildefeuer.

" Wer den Lieblingskünstler auf der Bühne filmt oder fotografiert, darf das nur unter einer Bedingung: „Die Aufnahmen sind rein für den privaten Gebrauch und dienen nicht kommerziellen Interessen“ !

 

Quelle: http://www.express.de/24473286 ©2016

siehe Rechtsanwalt Florian Freihöfer,

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@Gaenseliesel

Die Erklärung eines Anwalts ist doch unverbindlich und bedeutet doch dar nix. Auf welche gesetzliche Reglung beruft er sich denn?

So mitgeschnittene Bootlegs sind doch heute viel Geld wert.

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"es muss hier die Haftpflichtversicherung des Sängers greifen, oder nicht?"

Eher "oder nicht", denn die (fahrlässige?) Handlung wurde vom Sänger verübt, der muss zahlen, wenn er keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.

In übrigen hat Gaenseliesel einen hilfreichen Link eingestellt:-)