Käufer fordert Geld zurück. Muss ich es zurückgeben?

2 Antworten

Hatte der Käufer denn die Möglichkeit, das Solarium bei dir vor Ort auszuprobieren? Ob er diese Möglichkeit genutzt hat, sei erst mal dahingestellt.

Ich denke da an § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Bei mir hatte es noch funktioniert und ich habe auch ein Bild von der Funktionsfähigkeit gemacht und mit reingestellt in die Anzeige.

Dann bewahre das Bild und die Anzeige unbedingt gut auf, und das bitte auch digital (wegen dem Aufnahmedatum). Kann jemand bezeugen, dass das Solarium in nicht allzu fern liegender Vergangenheit funktioniert hat?

Woher ich das weiß:Hobby – Hobbyjurist - Grundwissen, garniert mit Recherche

Der Käufer konnte es ausprobieren. Ich glaube wir hatten es auch kurz angeschaltet. Die Bilder aus der Anzeige habe ich noch mit Datum im Handy, allerdings habe ich die Anzeige nach einem Tag rausgekommen. Zeugen habe ich mehrere.

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@JETTE80

Dann könntest du dich auf § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen und den Käufer höflich auf den Rechtsweg verweisen.

Wenn er meint, dass er seinen Willen gerichtlich durchsetzen kann, soll er es probieren. Wenn dir tatsächlich eine Klageschrift zugestellt wird, solltest du einen Anwalt beauftragen. Dessen Kosten müsste der Käufer im Falle deines Sieges ebenfalls tragen.

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Hast Du gemäß schriftl. Kaufvertrag rechtssicher die Sachmängelhaftung ausgeschlossen?

Es gab keinen Kaufvertrag. Der Käufer hat es sich angesehen, bezahlt und mitgenommen.

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@JETTE80

Kein Kaufvertrag ist bei solchen Geschäften immer ganz schlecht. Wenn du etwas wertvolles an einen Fremden verkaufst, immer einen schriftlichen Kaufvertrag abschließen. Muss nicht zwingend auf Papier sein, Textform (digital, z. B. per E-Mail) reicht schon, wenn die Beteiligten erkennbar sind.

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