Jetzt steh ich total neben mir : Nochmals zum Schuldschein
Nach den versch. Antworten, für die ich mich bedanke, blick ich nun nimmer durch, vor allem das mit der Verjährung !! Wenn wir eine Schuldanerkenntnis machen, in dem der Schuldner den Schuldbetrag anerkennt und sich in dem er sich auch verpflichtet diesen vollständig zurück zu zahlen, so müssen wir doch selbst vereinbaren können wie lange eine Frist für die Rückzahlung sein soll. Wenn ich dem Schuldner z.B. 8 Jahre Zeit gebe den Betrag zurück zu zahlen ( also bsp. hier bis 2017 ), so ist es doch eine schriftliche Vereinbarung, dann kann es doch nicht sein dass dieser ( wenn er ja bis 2017 Zeit hat ) nach 3 Jahren einfach verjährt und keine Verpflichtung mehr besteht. Das wäre doch sehr einfach für andere die Schulden haben und diese nach 3 J. verjähren. So müsste doch dieser Schuldschein mit dieser Laufzeit gültig sein, oder nicht ? Und im Falle des Todes des Schuldners, vor dieser Frist, so muss ich doch damit bei den ev. Erben meine Ansprüche auf den Betrag bzw. Restbetrag stellen können, oder nicht ? Das muss doch schliesslich auch ohne Notar gehen, wenn der Schuldner die Schuld anerkennt mit der Verpflichtung diese zurück zu zahlen, oder nicht ? Das kann doch nicht einfach nach 3 Jahren verjähren, das wär doch für viele zu einfach !!
1 Antwort

Das sind die Probleme von Foren, bei denen eben jeder seine Ansicht darstellen kann, die dann aber vom Rechtsempfinden, oder von Vorstellungen getragen ist, die aus völlig anderen Zusammenhängen entstanden sind.
Bei der Verjährung (§ 195 BGB) von 3 Jahren, kommt es nicht nur auf die Frist an, sondern auch auf den Beginn der Fristrechnung und die richtet sich nach § 199 BGB.
Danach beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist.
Der Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehns kann natürlich erst entstehen, wenn es fällig ist.
Habe ich als einen Schuldschein, fällig am 15. 11. 2015, so kann die Verjährung nicht mit Ablauf des 31. 12. 2012 eintreten, weil die Forderung noch gar nicht fällig ist.
DEr Schuldschein, fällig am 15. 11. 2015, kann also erst mit Ablauf des 31. 12. 2018 verjähren.
Das ist die Rechtslage, auch wenn Andere differierende Vorstellungen haben sollten.
Davon unabhängig, wenn Ihr Euch in Sachen Eurer Erbschaftsangelegenheiten von einem Notar habt beraten lassen, würde ich darauf vertrauen udn weniger, auf die Antworten in einem Forum. Der Notar ist für seine Beratung haftbar, hier keiner.