Istversteuerung bei freiwilliger Bilanzierung

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Das Urteil ist für den "normalen Gewerbetreibenden" nicht anwendbar, da § 20 Satz 1 UStG drei unterschiedliche mögliche Voraussetzungen für die Gestattung einer Ist-Versteuerung bereithält.

Das Urteil bezieht sich auf Nummer 3 der Norm, die Befreiung eines Bilanzierers ergibt sich aus Nummer 1.

  1. Wenn Du die Buchhaltung normal machst, also komplett buchst, kannst Du ja völlig problemlos entweder die E-Ü-Rechnung für das Finanzamt, oder eine Bilanz für eigene Zwecke fertigen.

  2. Wenn Du auf GmbH umgründest, oder einen Teil in eine GmbH auslagerst, hat es sich im Normalfall auch geklärt. man plant zwar die E-Ü-Rechnung auch für kleine GmbHs, aber es bleibt abzuwarten.

  3. Die Istversteuerung von der Form der Gewinnermittlung bei Freiberuflern abhängig zu machen ist nciht systemkomform, denn einkommensteuerliche Gewinnermittlungsvorschriften haben mit Umsatzsteuer nicht zu tun.

4.eine freiwillige (nicht öffentlliche) Bilanzierung, um Investoren einzuwerben, ist steuerlich nicht relevant.

  1. Ich stimme nicht mit dem Urteil: http://www.handelsblatt.com/finanzen/recht-steuern/steuern/steuerthema-der-woche-umsatzsteuerprivileg-geht-alle-freiberufler-an-seite-2/3648826-2.html überein, aber das wird die Richter nicht im geringsten beeindrucken.

Ich halte das Urteil ebenfalls für schwachfugig. In den entsprechenden Fachkreisen wurde es bereits eingehend diskutiert - insbesondere die Frage, was genau man unter "freiwillig Bücher führen" zu verstehen hat.

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